Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint for Lack of Specificity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint against a ruling made by the Court of Appeals in Solothurn, which dismissed an appeal by the complainants against an earlier decision from December 6, 2011. This earlier decision had granted the opposing party's action for a negative declaration of a claim and the cessation of debt enforcement proceedings. The complainants' constitutional complaint was deemed inadmissible, primarily due to insufficient justification and failure to meet the legal requirements for such a complaint. Additionally, their request for free legal aid was rejected on the grounds of the complaint's lack of merit. Ultimately, the costs were imposed on the complainants.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint for Lack of Specificity: This earlier decision had granted the opposing party's action for a negative declaration of a claim and the cessation of debt enforcement proceedings. The complainants' constitutional complaint was deemed inadmissible, primarily due to insufficient justification and failure to meet the legal requirements for such a complaint. Additionally, their request for free legal aid was rejected on the grounds of the complaint's lack of merit. Ultimately, the costs were imposed on the complainants.
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KI-generiertUsed to declare the constitutional complaint inadmissible due to lack of proper reasoning.
Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to impose court costs on the losing appellants jointly and severally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_68/2012
Urteil vom 13. April 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hunziker,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Negative Feststellungsklage, Aufhebung einer Betreibung.
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer) vom 9. März 2012.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 9. März 2012 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Berufung und Beschwerde der Beschwerdeführer gegen ein (die Klage des Beschwerdegegners auf negative Feststellung einer Forderung und auf Aufhebung der Betreibung gutheissendes) Urteil vom 6. Dezember 2011 des Gerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer auch das erstinstanzliche Urteil vom 6. Dezember 2011 anfechten,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Urteil vom 9. März 2012 erwog, die Rechtsmittelschrift der Beschwerdeführer weise weder einen genügenden Antrag noch eine genügende Begründung auf, auch durch Auslegung lasse sich das von den Beschwerdeführern eigentlich Gewollte nicht ermitteln, überdies wäre nicht nur ein Aufhebungsantrag, sondern ein Antrag in der Sache zu stellen, mit den erstinstanzlichen Erwägungen setzten sich die Beschwerdeführer nicht auseinander, auf das (im Sinne von Art. 312 und 322 ZPO offensichtlich unzulässige) Rechtsmittel der Beschwerdeführer sei ohne Einholung einer Antwort nicht einzutreten, ausgangsgemäss seien die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Fr. 250.--),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass im Übrigen die kantonalen Behörden für die Durchführung der von den Beschwerdeführern angestrebten Strafverfahren zuständig wären und die Beschwerdeführer nicht einmal behaupten, bereits vor Obergericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht und den dafür vorausgesetzten Bedürftigkeitsnachweis erbracht zu haben,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 9. März 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhalten,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
4. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann