Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_68/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismissal for Non-Payment of Costs

Geschäftsnummer 5D_68/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a constitutional complaint against a decision made by the Court of Appeals of the Canton of Zug regarding a request for definitive legal measures. The individual had faced issues related to the requirement of paying a cost advance, which they failed to submit within the given time frame, despite being given multiple opportunities to do so. Consequently, the court found that the individual did not comply with the necessary procedures and did not provide the required confirmation of payment. As a result, the court declined to consider both the complaints for revisiting the decisions made previously and the constitutional complaint itself, imposing court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismissal for Non-Payment of Costs: The individual had faced issues related to the requirement of paying a cost advance, which they failed to submit within the given time frame, despite being given multiple opportunities to do so. Consequently, the court found that the individual did not comply with the necessary procedures and did not provide the required confirmation of payment. As a result, the court declined to consider both the complaints for revisiting the decisions made previously and the constitutional complaint itself, imposing court costs on the individual.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Ausstandsbegehren Vorschuss missbräuchliche Kündigung Verzugskosten Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Procedural basis applied in conjunction with Art. 117 BGG for the decision not to enter the appeal.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Used as the primary ground for not entering the merits of the constitutional appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_68/2009

Urteil vom 2. Juli 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer) vom 27. März 2009.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 27. März 2009 des Obergerichts des Kantons Zug,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 6. Mai 2009 abweisender) Verfügung vom 8. Juni 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der Verfügung vom 6. Mai 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 300.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 15. Juni 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein zweites (sinngemässes) Wiederwägungsgesuch (betreffend die Verfügungen vom 6. Mai 2009 und vom 8. Juni 2009) sowie ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidialsekretär der II. zivilrechtlichen Abteilung eingereicht hat,

dass auf das missbräuchliche Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),

dass auch das zweite Wiedererwägungsgesuch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der erwähnten Verfügungen, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, zumal nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Beschwerdeergänzung ausgeschlossen und auch nicht zu beanstanden ist, dass der Präsidialsekretär gestützt auf Art. 38 Abs. 4 Bundesgerichtsreglement die Verfügung vom 8. Juni 2009 im Auftrag der Abteilungspräsidentin unterzeichnet hat,

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

3. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann