Appeal on Legal Aid Denial Deemed Inadmissible Due to Abusive Tactics and Factual Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed against a circular resolution issued by a cantonal court, which rejected the complainant's various requests related to a dispute over new assets in a debt collection matter. The complainant had previously attempted to contest decisions in numerous other procedures, leading the court to deem the current submissions as abusive. Due to the failure to meet certain legal requirements, including the lack of sufficient justification for alleged violations of constitutional rights, the court concluded that the complaint was impermissible. Additionally, the request for free legal aid was denied due to the case being deemed hopeless, and the court imposed a fee on the complainant for the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 114 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 117 BGG; Appeal on Legal Aid Denial Deemed Inadmissible Due to Abusive Tactics and Factual Defects: The complainant had previously attempted to contest decisions in numerous other procedures, leading the court to deem the current submissions as abusive. Due to the failure to meet certain legal requirements, including the lack of sufficient justification for alleged violations of constitutional rights, the court concluded that the complaint was impermissible. Additionally, the request for free legal aid was denied due to the case being deemed hopeless, and the court imposed a fee on the complainant for the proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe constitutional appeal is declared inadmissible as it was deemed abusive (implicit in the reference alongside lit. b).
The constitutional appeal is declared inadmissible because the violation of constitutional rights was not adequately substantiated, as required by this provision.
The constitutional appeal is declared inadmissible based on this provision (cited alongside procedural rules for inadmissibility).
The request for free legal aid is denied due to the hopeless nature of the appeal based on this provision.
The losing appellant is ordered to pay the court costs based on this provision.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_68/2007/bnm
Urteil vom 26. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Bestreitung neuen Vermögens.
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 10. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 10. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf (missbräuchliche) Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrat, diesem die unentgeltliche Rechtspflege (zufolge Aussichtslosigkeit) verweigerte und dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichts Zürich (Nichteintreten - mangels Zahlung der Prozesskaution - auf eine Klage des Beschwerdeführers auf Bestreitung neuen Vermögens in einer Betreibung der Beschwerdegegnerin für Fr. 5'806.--) abwies, soweit es darauf eintrat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen sämtliche (an früheren Urteilen gegen den Beschwerdeführer beteiligten) Bundesrichter(innen) und Gerichtsschreiber(innen) nicht eingetreten wird ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen an solchen Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen ( BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt A.________ eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,
dass die Verfassungsbeschwerde zum vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss vom 10. Mai 2007 anficht ( Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG bzw. Art. 117 BGG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG ),
dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass das Obergericht im vorliegend angefochtenen Beschluss erwog, die Eingabe des Beschwerdeführers enthalte nur Anträge und Argumente, die dieser bereits in unzähligen früheren Verfahren ohne Erfolg gestellt bzw. vorgebracht habe, weshalb entsprechend der im obergerichtlichen Beschluss vom 5. Dezember 2003 (Verfahren PN030300) enthaltenen Androhung vorgegangen werde,
dass das Obergericht in jenem Beschluss auf missbräuchliche Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche Obergerichtsmitglieder nicht eingetreten war, diesem die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit verweigert und dem Beschwerdeführer entgegengehalten hatte, er habe in den letzten 13 Monaten erfolglos 21 Nichtigkeitsbeschwerden eingereicht und verhalte sich missbräuchlich, weshalb inskünftig auf derartige Eingaben nicht mehr oder nur noch teilweise eingetreten werde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5P.17/2004),
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- oder EMRK-widrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung ( Art. 29 Abs. 3 BV ) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,
erkannt:
1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: