Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_67/2021 KI-generiert

Debtor appeal against refusal to hear challenge to maintenance arrears moratorium decision dismissed for lack of constitutional substantiation.

Geschäftsnummer 5D_67/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A man filed a complaint against a court decision regarding a definitive legal order for child support payments of 18,600 Swiss Francs plus interest, which was previously dismissed by the District Court of Hochdorf due to a lack of standing. The man claimed that he was not the child's father and was contesting the imposition of costs by the court in Lucerne, which did not proceed with his appeal due to insufficient complaint grounds and lack of jurisdiction to address the legal objections raised. The man elevated his case to the Swiss Federal Tribunal, arguing constitutional rights violations, but his complaint lacked detailed justification for these claims.

Legislator-Regeste

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Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor appeal against refusal to hear challenge to maintenance arrears moratorium decision dismissed for lack of constitutional substantiation: The man claimed that he was not the child's father and was contesting the imposition of costs by the court in Lucerne, which did not proceed with his appeal due to insufficient complaint grounds and lack of jurisdiction to address the legal objections raised. The man elevated his case to the Swiss Federal Tribunal, arguing constitutional rights violations, but his complaint lacked detailed justification for these claims.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Unterhaltsrückstände Rechtsvorschlag Konkursverhandlung Nachlassstundung Anwaltskosten Anhörung des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not heard because it lacked sufficient grounds, as per this procedural rule applied in conjunction with Art. 117 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal did not lead to a decision on the merits.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_67/2021

Urteil vom 20. April 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 2. März 2021 (2C 21 8).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 19. Januar 2021 wies das Bezirksgericht Hochdorf das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Ebikon-Dierikon-Adligenswil für ausstehende Kindesunterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 18'600.-- nebst Zins) mangels Aktivlegitimation ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 2. März 2021 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 200.--.

Gegen diesen Entscheid (sowie einen weiteren; dazu Verfahren 5D_68/2021) hat der Beschwerdeführer am 13. April 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Kantonsgericht durch sein Nichteintreten verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Auf die Gründe für den Nichteintretensentscheid (mangelnde Beschwer, mangelnde Begründung, Unzuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts zur Prüfung der erhobenen Einwendungen) geht der Beschwerdeführer jedoch nicht ein. Stattdessen wiederholt er bloss, er sei nicht der Vater des Kindes, und er bringt vor, er werde dem Kantonsgericht nichts zahlen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg