Constitutional Complaint Against Interlocutory Decision on Debt Enforcement Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a constitutional complaint against a decision made by the Court of Solothurn that dismissed a prior complaint regarding a request for legal assistance and ordered the individual to pay court costs. The key issue was whether the constitutional complaint was admissible given the specific circumstances, particularly the absence of a significant legal detriment from the contested interim decision. Ultimately, the complaint was deemed inadmissible, and the individual was denied free legal aid while being held responsible for the incurred court fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Constitutional Complaint Against Interlocutory Decision on Debt Enforcement Dismissed: The key issue was whether the constitutional complaint was admissible given the specific circumstances, particularly the absence of a significant legal detriment from the contested interim decision. Ultimately, the complaint was deemed inadmissible, and the individual was denied free legal aid while being held responsible for the incurred court fees.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal could not be entertained due to the lack of demonstrable non-remediable disadvantage caused by the interlocutory decision.
Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_67/2015
Urteil vom 24. April 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Zwischenentscheid (Rechtsöffnungsverfahren),
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26. März 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (mangels Erreichens der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und mangels Vorliegens einer Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2lit. a BGG als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 26. März 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers (gegen die erstinstanzliche Aufforderung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners und die Aufforderung des Beschwerdegegners zur Vorschusszahlung) mangels Beschwer nicht eingetreten ist, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und diesem Verfahrenskosten von Fr. 250.-- auferlegt hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch den Zwischenentscheid ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbstständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann