Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_67/2013 KI-generiert

X. v. Cantonal Court (Inadmissibility and Abuse of Process)

Geschäftsnummer 5D_67/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a plaintiff represented by an inheritance community challenging a decision made by a district court regarding a request for definitive legal opening. The plaintiff's original appeal was rejected by the court due to a failure to pay a required fee within the stipulated time. The higher court review addresses the legitimacy of the plaintiff's appeal and their standing in relation to the original decision, ultimately finding that the plaintiff lacked the necessary legal interest to contest the district court’s ruling. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, and the request for free legal assistance was also denied.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 117 i.V.m; X. v. Cantonal Court (Inadmissibility and Abuse of Process): The plaintiff's original appeal was rejected by the court due to a failure to pay a required fee within the stipulated time. The higher court review addresses the legitimacy of the plaintiff's appeal and their standing in relation to the original decision, ultimately finding that the plaintiff lacked the necessary legal interest to contest the district court’s ruling. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, and the request for free legal assistance was also denied.

Schlagwörter

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Verfahrensmissbrauch unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte Nichtanhandnahmeverfügung Rechtsmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Stated as the legal basis for not entering upon the clearly inadmissible and/or insufficiently reasoned and abusive constitutional appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_67/2013

Urteil vom 25. März 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

Erbschaft des X.________ ("Erbengemeinschaft X.________"),

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Februar 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Februar 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (410 13 4), das androhungsgemäss auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid mangels Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 225.-- innerhalb der Nachfrist nicht eingetreten ist ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),

in die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass zur Verfassungsbeschwerde nur berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen kantonalen Entscheids hat ( Art. 115 lit. b BGG ),

dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. Februar 2013 nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern gegenüber A.________ ergangen ist,

dass somit die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert ist und daher kein Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG an dessen Aufhebung hat,

dass die Verfassungsbeschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil die Beschwerdeführerin (entgegen den Begründungsanforderungen von Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG) nicht klar und detailliert anhand der entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. Februar 2013 verletzt sein sollen,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann