Constitutional Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Debt Enforcement Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a participant challenged a previous court ruling that denied their appeal against a provisional injunction granted to the opposing party, which related to a loan agreement. The lower court had determined that the appeal could not incorporate new evidence and ruled that the claim for the injunction was valid based on the existing contract. The participant sought constitutional review of this decision but failed to adequately demonstrate any violation of constitutional rights or properly address the court's reasoning, leading to the review being deemed inadmissible. Consequently, the participant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Constitutional Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Debt Enforcement Matter: The lower court had determined that the appeal could not incorporate new evidence and ruled that the claim for the injunction was valid based on the existing contract. The participant sought constitutional review of this decision but failed to adequately demonstrate any violation of constitutional rights or properly address the court's reasoning, leading to the review being deemed inadmissible. Consequently, the participant was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it was inadmissible or lacked sufficient reasoning, citing this article in conjunction with Art. 117 BGG.
Used to rule that the Court will not enter upon the constitutional appeal due to inadmissibility or insufficient grounds.
Used to order the appellant ( Beschwerdeführer ) to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_67/2011/
Urteil vom 28. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer) vom 14. März 2011.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 14. März 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 2'250.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den Rechtsöffnungsentscheid des Gerichtspräsidiums Zurzach anficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Urteil vom 14. März 2011 erwog, neue Sachvorbringen, neu eingereichte Urkunden und neue Ausführungen seien im obergerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen, die Betreibungsforderung beruhe auf einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag und damit auf einem provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für die vom Beschwerdeführer zurückzuzahlende Darlehensforderung des Beschwerdegegners, auf Grund der rechtzeitig vor Vorinstanz vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beweismittel lasse sich der erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid nicht beanstanden, zur Abwehr der Rechtsöffnung hätte der Beschwerdeführer die Leistung von Zahlungen zu Gunsten des Beschwerdegegners in Erfüllung der betriebenen Forderung glaubhaft machen müssen ( Art. 82 Abs. 2 SchKG ), dies gelinge jedoch dem Beschwerdeführer mit seinen Behauptungen und Belegen für Zahlungen an Dritte nicht, weshalb die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht zu beanstanden sei, dem Beschwerdeführer bleibe es unbenommen, auf dem Weg eines ordentlichen Prozesses auf Aberkennung der Forderung zu klagen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er ebenso wenig in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das obergerichtliche Urteil vom 14. März 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann