Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_67/2010 KI-generiert

Indigent Counsel Compensation Reduction Not Arbitrary

Geschäftsnummer 5D_67/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought to the Swiss Federal Tribunal regarding the compensation of a pro bono lawyer who represented a client in a divorce protection proceeding. The lawyer requested a total compensation of approximately CHF 5,310 for the first instance and CHF 1,761 for the appeal. However, the appellate court reduced the compensation to CHF 3,460 and CHF 1,374, respectively. The lawyer then filed a constitutional complaint, contesting the cuts and asserting a violation of rights, while the appellate court justified its decision based on existing public law governing attorney compensation and the classification of the case as average in complexity. The lawyer's arguments centered on the inadequacies of the compensation in relation to the legal work performed.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 i.V.m, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 90 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Indigent Counsel Compensation Reduction Not Arbitrary: The lawyer requested a total compensation of approximately CHF 5,310 for the first instance and CHF 1,761 for the appeal. However, the appellate court reduced the compensation to CHF 3,460 and CHF 1,374, respectively. The lawyer then filed a constitutional complaint, contesting the cuts and asserting a violation of rights, while the appellate court justified its decision based on existing public law governing attorney compensation and the classification of the case as average in complexity. The lawyer's arguments centered on the inadequacies of the compensation in relation to the legal work performed.

Schlagwörter

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Kürzung des Anwaltshonorars pauschale Entschädigung Gebührenfestsetzung amtliche Verteidigerentschädigung Willkürverbot unentgeltliche Rechtsverbeiständung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was cited in the final order to assign court costs to the appellant because the constitutional appeal was rejected.

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ZSU.2024.207 (2024-10-28) · ag
Attorney's Fees in Divorce Case Appeal
«…t des Falles ist – erfolgt beim Pauschal- honorar im Übrigen durch Zu- und Abschläge (vgl. Urteile des Bundesge- richts 5D_67/2010 vom 9. Mai 2016 E. 3.3 sowie 5D_78/2008 vom 16. Ja- nuar 2009 E. 4.2). 5.2.2. Der Kanton Aargau gehört zu jenen Kanton…»
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«…t des Falles ist – erfolgt beim Pauschal- honorar im Übrigen durch Zu- und Abschläge (vgl. Urteile des Bundesge- richts 5D_67/2010 vom 9. Mai 2016 E. 3.3sowie 5D_78/2008 vom 16. Ja- nuar 2009 E. 4.2). 5.2.2. Der Kanton Aargau gehört zu jenen Kantone…»
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«…ne von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung getragen wurde – erfolgt durch Zu- und Abschläge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_67/2010 vom 6. September 2010 E. 3.3). Pauschalen nach Rahmenta- rifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie…»
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«…von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung getragen wurde – erfolgt durch Zu- und Ab- schläge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_67/2010 vom 6. September 2010 E. 3.3). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie a…»
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«…ndentschädigung im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung getragen wurde – erfolgt durch Zu- und Abschläge (vgl. BGE 5D_67/2010 E. 3.3). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhä…»
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Mother's Appeal of Child's Lawyer Appointment Rejected
«…ung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT in Rechnung gestellten Schwierigkeit des Falles ist (vgl. BGE 5A_286/2014 E. 3.2; BGE 5D_67/2010 E. 3.3; 5D_78/2008 E. 4.2). Eine Entschädigung allein nach Zeitaufwand sieht der Anwaltstarif in Zivilsachen nicht vor.…»
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«…ung gestellten Schwierigkeit des Falles ist – erfolgt beim Pauschalhonorar im Übrigen durch Zu- und Abschläge (vgl. BGE 5D_67/2010 E. 3.3; 5D_78/2008 E. 4.2). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pau-…»
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«…igung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT in Rechnung gestellten Schwierigkeit des Falles ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_67/2010 vom 6. September 2010 Erw. 3.3; 5D_78/2008 vom 16. Januar 2009 Erw. 4.2). Eine 2017 Zivilre…»
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«…igung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT in Rechnung gestellten Schwierigkeit des Falles ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_67/2010 vom 6. September 2010 Erw. 3.3; 5D_78/2008 vom 16. Januar 2009 Erw. 4.2). Eine…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_67/2010

Urteil vom 6. September 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Entschädigung eines unentgeltlichen Anwalts,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 22. März 2010.

Sachverhalt:

A. X.________ ist unentgeltlicher Rechtsvertreter von Z.________ in einem erstinstanzlich vor dem Gerichtspräsidium Bremgarten und zweitinstanzlich vor dem Obergericht des Kantons Aargau durchgeführten Eheschutzverfahren.

Mit Eingabe vom 9. März 2010 ersuchte X.________ beim Obergericht des Kantons Aargau für das erstinstanzliche Verfahren um eine Entschädigung von Fr. 5'309.85 (einschliesslich Fr. 384.80 Auslagen und Fr. 375.05 Mehrwertsteuer) und für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'760.85 (einschliesslich Fr. 76.50 Auslagen und Fr. 124.35 Mehrwertsteuer).

B. Mit Verfügung vom 22. März 2010 setzte der zuständige Präsident des Obergerichts die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 3'459.70 (einschliesslich Fr. 215.30 Auslagen und Fr. 244.40 Mehrwertsteuer) und für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'373.50 (einschliesslich Fr. 76.50 Auslagen und Fr. 97.00 Mehrwertsteuer) fest.

C. Dagegen hat X.________ (fortan: Beschwerdeführer) am 28. April 2010 subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 5'127.45 (einschliesslich Fr. 215.30 Auslagen und Fr. 362.15 Mehrwertsteuer) festzusetzen, eventualiter die Sache zur neuen Festlegung der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ) ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid ( Art. 75 Abs. 1, Art. 90 BGG ), mit dem die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das kantonale Verfahren festgesetzt wird. Der Rechtsanwalt, der ein Mandat als unentgeltlicher Rechtsbeistand übernimmt, tritt zum Staat in ein Verhältnis ein, das vom kantonalen öffentlichen Recht bestimmt ist (dazu BGE 133 IV 335 E. 2 S. 337 f.). Der Entscheid über dessen Entschädigung ist mithin öffentlich-rechtlicher Natur. Wenn jedoch - wie hier - der Rechtsanwalt in einem Zivilverfahren eingesetzt wird, ist die seine Entschädigung festlegende Verfügung ein unmittelbar mit Zivilrecht in Zusammenhang stehender öffentlich-rechtlicher Entscheid ( Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG ) und unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen (Urteil 5D_145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1.1).

1.2 Die angefochtene Verfügung ist selbständig ergangen; ein (verfahrensmässiger) Bezug zum Hauptverfahren besteht nicht. Es ist hier folglich von einer vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen. Da der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wird ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), ist die Beschwerde, wie beantragt, als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 BGG ; Urteil 5D_78/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.2).

1.3 Zur Verfassungsbeschwerde berechtigt ist, wer am kantonalen Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 115 BGG ). Der amtlich bestellte Rechtsanwalt wird für seine Bemühungen direkt vom Staat entschädigt und ist insbesondere nicht befugt, sich von der durch ihn verbeiständeten Partei eine zusätzliche Entschädigung auszahlen zu lassen ( BGE 122 I 322 E. 3b S. 325). Somit hat der Beschwerdeführer ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung der obergerichtlichen Verfügung (Urteil 5D_145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1.3). Auf seine Beschwerde ist auch aus dieser Sicht einzutreten.

1.4 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Dabei hat die Beschwerde den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen ( Art. 117 BGG ), d.h. es muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweis).

2. Das Obergericht hat die verlangte Entschädigung gekürzt, da die - offenbar beantragte - Teuerungsbereinigung des Anwaltstarifs ausschliesslich dem Regierungsrat obliege (§ 15 des Dekrets vom 10. November 1987 über die Entschädigung der Anwälte, Anwaltstarif; SAR 291.150). Da seit 2001 keine Tarifanpassung mehr erfolgt sei, beanspruche die in AGVE 2002, S. 78, durch die Inspektionskommission des Obergerichts für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren festgesetzte Grundentschädigung von Fr. 2'500.-- nach wie vor Gültigkeit. Die Grundentschädigung stelle des Weiteren ein Pauschal- und nicht ein Zeithonorar dar. Die Berücksichtigung des (objektiv gebotenen) Aufwands erfolge bloss in Form von gezielten Ab- und Zuschlägen. Eine überdurchschnittliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit oder eine überdurchschnittliche Bedeutung des erstinstanzlichen Verfahrens werde nicht behauptet. Zusammengefasst seien die Grundentschädigung somit auf Fr. 2'500.-- (statt der geforderten Fr. 3'500.--) festzulegen und zwei Zuschläge von 15 % (Fr. 375.--; statt des geforderten Zuschlags von 20 %, ausmachend Fr. 700.--) bzw. 5 % (Fr. 125.--; statt des geforderten Zuschlags von 10 %, ausmachend Fr. 350.--) zu gewähren.

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) und hält am ursprünglich geforderten Grundbetrag und den geforderten Zuschlägen fest. Nicht angefochten sind die Kürzung des Auslagenersatzes für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kürzung der Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren.

3.1 Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn ein Entscheid auf einem offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht ( BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, dass das Obergericht sich weigere, die Grundentschädigung zu erhöhen. Dabei anerkennt er jedoch offenbar, dass es gemäss dem massgebenden kantonalen Recht dem Regierungsrat obliegt, den Anwaltstarif der Teuerung anzupassen. Wieso es willkürlich sein soll, wenn das Obergericht dann nicht - wie von ihm verlangt - einzelfallweise eine Teuerungsanpassung vornimmt, ist weder genügend dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestreitet des Weiteren nicht, dass die Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren im gesetzlichen Rahmen von Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.-- pauschalisiert werden darf (dazu § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif), will aber - entweder im Einzelfall oder dann im Sinne einer generellen Neupauschalisierung - eine Erhöhung des Grundbetrags von Fr. 2'500.-- erwirken. Aus den vorinstanzlichen Ausführungen in diesem Zusammenhang kann entgegen seiner Auffassung allerdings nicht abgeleitet werden, dass das Obergericht eine Neupauschalisierung oder ein Abweichen von der Grundentschädigung, wie sie für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren festgelegt worden ist, generell ausschliesst. Abgesehen vom schon behandelten Teuerungsausgleich beschränkt sich der Beschwerdeführer bei der Notwendigkeit einer Erhöhung auf die Behauptung, Eheschutzverfahren und insbesondere die Hauptverhandlung benötigten immer mehr Zeit. Diese Argumentation ist nicht geeignet, eine willkürliche Beurteilung im vorliegenden Fall darzutun, denn einerseits ist eine längere Verfahrensdauer weder generell noch im vorliegenden Einzelfall festgestellt und andererseits ist der Ermessensspielraum des Obergerichts erheblich, ob und in welchem Mass es die Grundentschädigung im Einzelfall oder pauschal mit einem neuen Richtwert anheben will. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, inwiefern die ihm zugesprochene Entschädigung im Ergebnis unhaltbar tief sein soll.

3.3 Der Beschwerdeführer erachtet es als willkürlich, dass die Vorinstanz das erstinstanzliche Eheschutzverfahren bloss als durchschnittlich bezeichnet hat. Insbesondere habe die Vorinstanz diese Qualifikation nicht begründet.

Der Beschwerdeführer übergeht dabei die vorinstanzliche Feststellung, dass er gar keine überdurchschnittliche Komplexität oder Bedeutung des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet hat, weshalb das Obergericht bereits aus diesem Grunde nicht gehalten war, näher auf die Kriterien für das Vorliegen eines durchschnittlichen Verfahrens einzugehen. Im Übrigen hat es die massgeblichen Gesichtspunkte benannt, nämlich Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Wenn der Beschwerdeführer andere Kriterien berücksichtigt wissen will - wie die von ihm genannten des Zeitaufwands und der Verhandlungsdauer - und dabei auf seinen Arbeitsaufwand von rund 21 Stunden hinweist, ist dem mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die Grundentschädigung ein Pauschal- und kein Zeithonorar darstellt und zusätzlichem, objektiv notwendigem Aufwand durch Zuschläge, welche im Übrigen auch dem Beschwerdeführer gewährt wurden, Rechnung getragen wird (zur Natur des Pauschalhonorars Urteil 5D_78/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Obergericht auch nicht zu erkennen gegeben, dass es jedes Eheschutzverfahren ohne weitere Differenzierung als durchschnittlich betrachte, sondern es hat einzig ausgedrückt, dass es inskünftig bei gegebenem durchschnittlichen Verfahren eine überhöhte Honorarnote des Beschwerdeführers ohne weiteres kürzen werde.

3.4 Der Beschwerdeführer hält die Entschädigung im Vergleich zu den erstinstanzlich erhobenen Gerichtsgebühren für willkürlich. Das Gerichtspräsidium Bremgarten hat für das erstinstanzliche Verfahren Gerichtsgebühren von Fr. 1'300.-- veranschlagt. Der Beschwerdeführer beruft sich auf § 8 des Dekrets vom 24. November 1987 über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150), wonach die Gerichtsgebühr in familienrechtlichen Streitsachen zwischen Fr. 39.-- und Fr. 650.-- liege und § 3 Abs. 2 VKD einzig in ausserordentlich zeitraubenden Fällen maximal die Möglichkeit einer Verdoppelung vorsehe. Demnach habe das Gerichtspräsidium das Verfahren als besonders aufwändig beurteilt, was dann aber auch für die Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Beistandes gelten müsse.

Dem Urteil des Gerichtspräsidenten lässt sich nicht entnehmen, wieso die Gerichtsgebühr mit Fr. 1'300.-- angesetzt wurde. Die Vorinstanz hat sich zur erstinstanzlichen Gerichtsgebühr nicht geäussert, da Z.________ deren Höhe in ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2010 an das Obergericht nicht beanstandet hat. Entgegen der verkürzenden Darstellung des Beschwerdeführers ist jedenfalls eine Erhöhung der Gerichtsgebühr über den üblichen Ansatz hinaus nicht nur in ausserordentlich zeitraubenden Fällen möglich, sondern auch bei mutwilligem oder trölerischem Verhalten einer Partei (§ 3 Abs. 2 VKD).

Aus welchen Gründen der Gerichtspräsident die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'300.-- bestimmt hat, kann offen bleiben, denn diese ist für das Obergericht im Rahmen der Festlegung des Anwaltshonorars jedenfalls nicht verbindlich. Selbst wenn die beiden Instanzen unterschiedliche Beurteilungsmassstäbe an dasselbe Verfahren angelegt haben sollten, so lässt sich daraus nicht ableiten, dass die obergerichtliche Honorarverfügung im Ergebnis als unhaltbar erscheint. Der Beschwerdeführer benennt denn auch - wie bereits gesagt - keine konkreten Umstände, die das Verfahren als überdurchschnittlich komplex erscheinen lassen.

4. Die Verfassungsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zingg