Debtor's Appeal Against Cost Advance Order in Debt Collection Proceedings Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a debtor contested a decision made by the Cantonal Court of Obwalden that granted the canton definitive legal enforcement for a debt of 100 Swiss Francs. The debtor appealed to the Higher Court of Obwalden against this decision and later against a cost advance order and a deadline extension issued by the same court. The case was subsequently forwarded to the Swiss Federal Tribunal on April 6, 2023, challenging the Higher Court’s rulings regarding the handling of cost advances related to the legal enforcement proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Debtor's Appeal Against Cost Advance Order in Debt Collection Proceedings Dismissed: The debtor appealed to the Higher Court of Obwalden against this decision and later against a cost advance order and a deadline extension issued by the same court. The case was subsequently forwarded to the Swiss Federal Tribunal on April 6, 2023, challenging the Higher Court’s rulings regarding the handling of cost advances related to the legal enforcement proceedings.
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KI-generiertThe appeal was refused entry into proceedings under the simplified procedure (non-entry into the merits).
The decision waived the collection of court fees due to the specific circumstances.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_66/2023
Urteil vom 23. April 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Obwalden,
Poststrasse 6, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Rechtsöffnung),
Beschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 21. März 2023 und 3. April 2023 (BZ 23/018).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 erteilte das Kantonsgericht Obwalden dem Kanton Obwalden in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Obwalden für Fr. 100.-- definitive Rechtsöffnung. Hiergegen erhob die Schuldnerin beim Obergericht des Kantons Obwalden Beschwerde. Gegen die obergerichtliche Kostenvorschussverfügung vom 21. März 2023 und gegen die Nachfristansetzung vom 3. April 2023 erhob die Schuldnerin beim Obergericht Beschwerden, welche am 6. April 2023 an das Bundesgericht weitergeleitet wurden.
Erwägungen:
1. Bei Kostenvorschussverfügungen geht es um Zwischenentscheide, die nur ausnahmsweise unter den besonderen Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden können, wobei die betreffenden Voraussetzungen in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Sodann ist zu beachten, dass der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt und deshalb einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 113 BGG ), mit welcher nur Verfassungsrügen erhoben werden können ( Art. 116 BGG ), für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Sodann hat die Beschwerde konkrete Begehren in der Sache zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).
2. Die Beschwerden genügen keiner der genannten Anforderungen: Sie enthalten keine sachbezogenen Rechtsbegehren. Sodann erfolgen keine Ausführungen zu den Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG . Soweit die Vorbringen überhaupt verständlich sind, scheinen sie grösstenteils direkt die Rechtsöffnungsangelegenheit und im Übrigen die persönlichen Lebensumstände zu betreffen. Sinngemäss auf den Kostenvorschuss bezieht sich höchstens die Aussage, das Obergericht habe seinen Aufwand gemäss § 5.9.1 des SchKG beim Kanton zu erheben; Verfassungsrügen im Zusammenhang mit der Erhebung eines Kostenvorschusses lassen sich indes nicht ausmachen.
3. Nach dem Gesagten mangelt es an genügenden Beschwerdebegehren und sind die Beschwerden im Übrigen offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli