Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_66/2022 KI-generiert

Debtor Challenges Court Cost Allocation in Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 5D_66/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a legal complaint against the canton of Zurich, represented by the Central Collection Office of the Courts. The dispute arose after the Zurich District Court granted a definitive legal release to the opposing party against the individual, involving a financial charge and a decision fee. The individual sought to challenge the assignment of these costs, but the Zurich High Court dismissed the complaint. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, raising concerns about procedural issues but failing to substantiate claims of constitutional rights violations. The Tribunal reviewed the matter as a subsidiary constitutional complaint, given the low financial stakes and lack of significant legal questions, ultimately determining that the complaint lacked sufficient grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor Challenges Court Cost Allocation in Enforcement Proceedings: The dispute arose after the Zurich District Court granted a definitive legal release to the opposing party against the individual, involving a financial charge and a decision fee. The individual sought to challenge the assignment of these costs, but the Zurich High Court dismissed the complaint. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, raising concerns about procedural issues but failing to substantiate claims of constitutional rights violations. The Tribunal reviewed the matter as a subsidiary constitutional complaint, given the low financial stakes and lack of significant legal questions, ultimately determining that the complaint lacked sufficient grounds.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Vollstreckungskosten Streitgegenstand Kostenverlegung Gebührenerhebung Rechtsvorschlag Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning (procedural rule applied in the dispositive).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to levy court costs (cost provision applied in the dispositive).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_66/2022

Urteil vom 31. Mai 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. April 2022 (RT220069-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 25. Februar 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.--. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.-- auferlegte es dem Beschwerdeführer.

Mit Eingabe vom 5. März 2022 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Kostenauflage. Mit Urteil vom 5. April 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 30. April 2022 (Postaufgabe 2. Mai 2022) hat sich der Beschwerdeführer in Bezug auf dieses Urteil an das Bundesgericht gewandt. Am 9., 16. und 18. Mai 2022 (jeweils Postaufgabe) hat er weitere Eingaben eingereicht.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Der Beschwerdeführer wundert sich darüber, dass das Urteil erst am 25. April 2022 versandt worden sei. Er legt jedoch nicht dar, dass in diesem Zusammenhang verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Sofern er davon ausgehen sollte, ihm sei dadurch die Rechtsmittelfrist verkürzt worden, ginge er fehl: Diese lief ab dem Zeitpunkt der Zustellung (29. April 2022), womit alle seine Eingaben an das Bundesgericht rechtzeitig erfolgt sind. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt. Der Beschwerdeführer äussert sich im Wesentlichen zu Angelegenheiten, die keinen erkennbaren Bezug zum angefochtenen Urteil haben. So ist er der Auffassung, die Bundesgerichtspräsidentin müsse einen Entscheid von Bundesrichter Herrmann korrigieren und er bittet Letzteren, eine Spende von Fr. 1'000.-- bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu veranlassen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg