Enforcement of Debt Against Debtor Under Guardianship: Validity of Service of Administrative Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint against a decision made by the Zurich District Court, which had previously ruled on a definitive legal opening concerning an order issued by the local district council. The complainant contested the validity of this legal opening, alleging discrepancies in its notification, but the court found that the order had been validly served through the complainant’s guardian. The Federal Court noted that the complainant did not adequately demonstrate a violation of constitutional rights in their appeal, nor did they address the relevant considerations of the lower court’s ruling. Consequently, the Federal Court decided not to proceed with the complaint, imposing legal costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Enforcement of Debt Against Debtor Under Guardianship: Validity of Service of Administrative Decision: The complainant contested the validity of this legal opening, alleging discrepancies in its notification, but the court found that the order had been validly served through the complainant’s guardian. The Federal Court noted that the complainant did not adequately demonstrate a violation of constitutional rights in their appeal, nor did they address the relevant considerations of the lower court’s ruling. Consequently, the Federal Court decided not to proceed with the complaint, imposing legal costs on the complainant.
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KI-generiertUsed explicitly in the dispositive to refuse entry upon the insufficiently reasoned constitutional appeal.
Used in conjunction with Art. 117 BGG to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient grounds.
Used to order the appellant to pay the court costs as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_66/2011
Urteil vom 28. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 17. März 2011.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 1'000.-- (nebst Kosten) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Urteil vom 17. März 2011 erwog, zu Unrecht bestreite der (bevormundet gewesene) Beschwerdeführer die rechtsgültige Eröffnung des (der Rechtsöffnung zu Grunde liegenden) Beschlusses des Bezirksrates Uster vom 23. Juni 2010, dieser Beschluss sei dem (im fraglichen Zeitpunkt noch in dieser Funktion tätigen) Amtsvormund des Beschwerdeführers am 24. Juni 2010 via sein Postfach eingeschrieben zugestellt worden, als Vertreter des Beschwerdeführers ( Art. 367 Abs. 1 und 407 ZGB ) sei der Vormund auch befugt gewesen, die Post des Beschwerdeführers in Empfang zu nehmen, weshalb der Beschluss des Bezirksrates Uster vom 23. Juni 2010 rechtsgültig zugestellt worden sei, im Übrigen habe der Beschwerdeführer erstinstanzlich die Kenntnis von diesem Beschluss auch gar nicht bestritten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er ebenso wenig auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil vom 17. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich verletzt sein sollen,
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vor Bundesgericht keine Parteiverhandlung durchgeführt wird, weshalb die vom Beschwerdeführer angekündigte Beschwerdebegründung durch eine Anwältin anlässlich einer bundesgerichtlichen Verhandlung ausgeschlossen ist,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann