Appeal Dismissed for Inadequate Constitutional Complaint Substantiation in Debt Enforcement Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed against a decision from a cantonal court regarding the granting of definitive legal relief for a monetary claim, where the complainant disputed the execution of a decision made by a lower court. The cantonal court had ruled that the claimant's objections did not meet the legal standards for a valid complaint, particularly emphasizing that the arguments presented were insufficiently substantiated. The complainant's request for legal aid was also denied due to the unfounded nature of the complaint, which ultimately led to the imposition of court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Inadequate Constitutional Complaint Substantiation in Debt Enforcement Matter: The cantonal court had ruled that the claimant's objections did not meet the legal standards for a valid complaint, particularly emphasizing that the arguments presented were insufficiently substantiated. The complainant's request for legal aid was also denied due to the unfounded nature of the complaint, which ultimately led to the imposition of court costs on the complainant.
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KI-generiertCited in conjunction with Art. 117 BGG for the non-admission of the appeal.
Used to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the appellant as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_65/2011
Urteil vom 27. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 161.-- und Fr. 100.-- (nebst Zins) nicht eingetreten ist,
in das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Genugtuung fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 24. März 2011 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer rechtskräftigen Verfügung des Stadtrichters von Zürich vom 13. Juli 2010 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG , die Beschwerdevorbringen gegen die (erstinstanzlich gestützt darauf erteilte) Rechtsöffnung und gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (wegen Aussichtslosigkeit) entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine zulässige Beschwerdebegründung, das Schreiben einer Frau Z.________ stelle ein unzulässiges Novum dar, hinsichtlich der Beschwerdevorbringen betreffend Schadenersatz und Genugtuung sowie betreffend Forderungsrückzug (der im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Rechtsöffnungstitel von der Beschwerdegegnerin zu erklären gewesen wäre) fehle es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 24. März 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann