Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_64/2012 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance Upheld in Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 5D_64/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the Court of Appeal concerning a matter of definitive legal enforcement. The Court of Appeal had dismissed the individual's complaint due to non-payment of a required cost advance within the stipulated time frame. The individual did not demonstrate any constitutional rights violation or provide the necessary detailed justification for the alleged violations in relation to the appellate court's reasoning, leading the Federal Tribunal to decide not to consider the complaint further. As a result, the individual is responsible for the court costs, with no compensation for legal expenses awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance Upheld in Constitutional Complaint: The Court of Appeal had dismissed the individual's complaint due to non-payment of a required cost advance within the stipulated time frame. The individual did not demonstrate any constitutional rights violation or provide the necessary detailed justification for the alleged violations in relation to the appellate court's reasoning, leading the Federal Tribunal to decide not to consider the complaint further. As a result, the individual is responsible for the court costs, with no compensation for legal expenses awarded.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Schuldbetreibung Vorschuss Verfassungsbeschwerde im Ausland verspätete Gebührenzahlung Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to insufficient justification, as per this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_64/2012

Urteil vom 29. März 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend definitive Rechtsöffnung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 15. Februar 2012 erwog, nachdem der Kostenvorschuss (Fr. 300.--) auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt worden sei (Verfügungen des Obergerichtspräsidiums vom 13. Dezember 2011 und 11. Januar 2012), sei auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann