Debtor's Constitutional Appeal Against Enforcement Refusal Dismissed for Insufficient Reasoning and Procedural Abuse
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by an individual against a condominium owners' association regarding a definitive legal opening granted to the latter for an unpaid debt of CHF 7,555.40. The complainant contested a decision from the Lucerne Court, which had rejected their nullity appeal concerning the initial legal ruling. The court had ruled that the complainant failed to pay a required advance on court fees and did not demonstrate eligibility for legal aid, leading to the dismissal of their appeal on procedural grounds. The complaint to the Swiss Federal Tribunal was deemed insufficiently substantiated and characterized as an abuse of process, resulting in the Tribunal deciding not to entertain it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Constitutional Appeal Against Enforcement Refusal Dismissed for Insufficient Reasoning and Procedural Abuse: The complainant contested a decision from the Lucerne Court, which had rejected their nullity appeal concerning the initial legal ruling. The court had ruled that the complainant failed to pay a required advance on court fees and did not demonstrate eligibility for legal aid, leading to the dismissal of their appeal on procedural grounds. The complaint to the Swiss Federal Tribunal was deemed insufficiently substantiated and characterized as an abuse of process, resulting in the Tribunal deciding not to entertain it.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the primary procedural basis for declining to enter upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning and an abusive submission.
Cited in the dispositive to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_64/2010
Urteil vom 26. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. April 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Beschwerdeinstanz).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. April 2010 (SK 10 21) des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 7'555.40 (nebst Zins) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 15. April 2010 erwog, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 17. März 2010 (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 300.-- bis zum 29. März 2010 aufgefordert worden, er habe indessen den Kostenvorschuss nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei ( § 123 und 124 Abs. 1 ZPO /LU), schliesslich mache der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllen würde, ein solches Gesuch wäre im Übrigen wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 15. April 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann