Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_64/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal Regarding Denial of Legal Aid for Frivolous Condominium Fee Appeal

Geschäftsnummer 5D_64/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint concerning the denial of waived court fees for an appeal against a civil court ruling, which ordered the appellants to pay specific amounts related to property owner contributions and the definitive registration of a lien. The Appellationsgerichtspräsidentin justified the refusal by stating that the appeal appeared unlikely to succeed due to the appellants' failure to adequately respond to previous court requests, resulting in their judgment by default. The appellants did not effectively address the substantial reasoning behind the denial in their submissions to the Federal Tribunal, leading to the dismissal of their complaint and the imposition of court costs on them.

Legislator-Regeste

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Art. 712i ZGB, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal Regarding Denial of Legal Aid for Frivolous Condominium Fee Appeal: The Appellationsgerichtspräsidentin justified the refusal by stating that the appeal appeared unlikely to succeed due to the appellants' failure to adequately respond to previous court requests, resulting in their judgment by default. The appellants did not effectively address the substantial reasoning behind the denial in their submissions to the Federal Tribunal, leading to the dismissal of their complaint and the imposition of court costs on them.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Anwaltskosten Zivilurteil Rüge verfassungsmässiger Rechte Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required reasoning for a constitutional complaint.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 BGG to declare the constitutional complaint inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellants.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_64/2008/don

Urteil vom 5. Juni 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgerichtspräsidentin Basel-Stadt.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Stockwerkeigentümerbeiträge, Pfandrecht nach Art. 712i ZGB ).

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2008 der Appellationsgerichtspräsidentin

Basel-Stadt.

Nach Einsicht

in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2008 der Appellationsgerichtspräsidentin Basel-Stadt, die den Beschwerdeführern den Kostenerlass für deren Appellation gegen ein (sie in contumaciam zur Zahlung von Stockwerkeigentümerbeiträgen von Fr. 5'841.25 und Fr. 7'732.20 verpflichtendes und die definitive Eintragung eines Pfandrechts nach Art. 712i ZGB verfügendes) Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt verweigert hat,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin Basel-Stadt mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die Appellationsgerichtspräsidentin in der Verfügung vom 15. April 2008 den Kostenerlass mit der Begründung verweigerte, die Appellation der Beschwerdeführer erscheine als aussichtslos, weil die Beschwerdeführer, nachdem sie der Aufforderung zur Verbesserung ihrer (den gesetzlichen Anforderungen nicht genügenden) Klageantwort nicht nachgekommen seien, hätten kontumaziert werden müssen, weshalb die erste Instanz die Begründetheit der Klage allein auf Grund der Klageschrift selbst habe bejahen dürfen und die (gegen die Klagegutheissung erhobene) Appellation kaum als ernsthaft bezeichnet werden könne,

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Appellationsgerichtspräsidentin eingehen,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 15. April 2008 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegenden, solidarisch haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Appellationsgerichtspräsidentin schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann