Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_64/2007 KI-generiert

Non-Admission of Constitutional Complaint for Failure to Pay Court Fees

Geschäftsnummer 5D_64/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint submitted by an individual against a prior decision made by the Court of Appeals in the Canton of Bern. The individual was required to pay a court deposit of CHF 300 in order to proceed with the complaint but failed to make the payment within the given timeframe. Consequently, the court indicated that it would not consider the constitutional complaint due to this failure to comply with the procedural requirements, which is deemed as potentially abusive in nature.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; Non-Admission of Constitutional Complaint for Failure to Pay Court Fees: The individual was required to pay a court deposit of CHF 300 in order to proceed with the complaint but failed to make the payment within the given timeframe. Consequently, the court indicated that it would not consider the constitutional complaint due to this failure to comply with the procedural requirements, which is deemed as potentially abusive in nature.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Rüge verfassungsmässiger Rechte unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschussleistung Zahlungsnachweis nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural rule for non-entry due to non-payment of the cost deposit.

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Cited regarding the finding that the appellant was proceeding abusively (although mainly relevant within the reasoning for the non-entry).

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis for the non-entry into the merits (failure to pay the cost deposit).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the appellant in the final order (Order 2).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_64/2007/bnm

Urteil vom 30. August 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Obergericht des Kantons Bern,

vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern, Postfach 8334, 3001 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 2. Juli 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 6. Juli 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 20. Juni 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 300.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 3 Tagen seit der am 16. Juli 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der (zufolge der Gerichtsferien nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG gehemmten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass dieser einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ), weshalb sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkannt:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: