Debtor Challenges Advance Payment Order in Debt Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a creditor, the Canton of Obwalden, who was granted definitive legal enforcement for a debt of CHF 100 by the Cantonal Court of Obwalden in December 2022. The debtor, who contested this enforcement, filed an appeal with the Higher Court of Obwalden, challenging both the court's procedural orders regarding the advance payment of costs issued on March 21, 2023, and the subsequent extension of the deadline on April 3, 2023. The debtor's appeals against these procedural decisions were forwarded to the Swiss Federal Tribunal on April 6, 2023. The situation centers around the dispute over the procedural handling of cost advances in the enforcement process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Debtor Challenges Advance Payment Order in Debt Enforcement Proceedings: The debtor, who contested this enforcement, filed an appeal with the Higher Court of Obwalden, challenging both the court's procedural orders regarding the advance payment of costs issued on March 21, 2023, and the subsequent extension of the deadline on April 3, 2023. The debtor's appeals against these procedural decisions were forwarded to the Swiss Federal Tribunal on April 6, 2023. The situation centers around the dispute over the procedural handling of cost advances in the enforcement process.
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KI-generiertThe appeal was not admitted under the simplified procedure due to lack of sufficient substantiation.
The court waived the imposition of court costs due to the specific circumstances of the case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_63/2023
Urteil vom 17. April 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Obwalden,
Poststrasse 6, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Rechtsöffnung),
Beschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 21. März 2023 und 3. April 2023 (BZ 23/015).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 erteilte das Kantonsgericht Obwalden dem Kanton Obwalden in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Obwalden für Fr. 100.-- definitive Rechtsöffnung. Hiergegen erhob die Schuldnerin beim Obergericht des Kantons Obwalden Beschwerde. Gegen die obergerichtliche Kostenvorschussverfügung vom 21. März 2023 und gegen die Nachfristansetzung vom 3. April 2023 erhob die Schuldnerin beim Obergericht Beschwerden, welche am 6. April 2023 an das Bundesgericht weitergeleitet wurden.
Erwägungen:
1. Bei Kostenvorschussverfügungen geht es um Zwischenentscheide, die nur ausnahmsweise unter den besonderen Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden können, wobei die betreffenden Voraussetzungen in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Sodann ist zu beachten, dass der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt und deshalb einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 113 BGG ), mit welcher nur Verfassungsrügen erhoben werden können ( Art. 116 BGG ), für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Sodann hat die Beschwerde konkrete Begehren in der Sache zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).
2. Die Beschwerden genügen keiner der genannten Anforderungen: Sie enthalten keine sachbezogenen Rechtsbegehren. Sodann erfolgen keine Ausführungen zu den Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG . Soweit die Vorbringen überhaupt verständlich sind, scheinen sie grösstenteils direkt die Rechtsöffnungsangelegenheit und im Übrigen die persönlichen Lebensumstände zu betreffen. Sinngemäss auf den Kostenvorschuss bezieht sich höchstens die Aussage, das Obergericht habe seinen Aufwand gemäss § 5.9.1 des SchKG beim Kanton zu erheben; Verfassungsrügen im Zusammenhang mit der Erhebung eines Kostenvorschusses lassen sich indes nicht ausmachen.
3. Nach dem Gesagten mangelt es an genügenden Beschwerdebegehren und sind die Beschwerden im Übrigen offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli