Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_63/2016 KI-generiert

Company v. Cantonal Office for Economy and Labour (Definitive Legal Opening)

Geschäftsnummer 5D_63/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the appellant contested a decision by the Cantonal Court that upheld the initial granting of a definitive legal opening for a financial claim amounting to 9,151.10 against the respondent. The appellate body found that the appellant failed to adequately address the court's reasoning, which stated that the claim was based on a legally binding court ruling and that the substantive validity of the claim could not be reviewed in the context of the legal opening procedure. Consequently, the Federal Tribunal determined that the constitutional complaint lacked sufficient grounds and did not meet the necessary legal requirements for acceptance.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Company v. Cantonal Office for Economy and Labour (Definitive Legal Opening): The appellate body found that the appellant failed to adequately address the court's reasoning, which stated that the claim was based on a legally binding court ruling and that the substantive validity of the claim could not be reviewed in the context of the legal opening procedure. Consequently, the Federal Tribunal determined that the constitutional complaint lacked sufficient grounds and did not meet the necessary legal requirements for acceptance.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Arbeitskampf Demonstrationsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Tochtergesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected because it lacked the required constitutional grounds, as stipulated by this procedural rule for subsidiary constitutional complaints.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the appellant) was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_63/2016

Urteil vom 29. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 30. März 2016.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 30. März 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 9'151.10 an den Beschwerdegegner abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 30. März 2016 erwog, die Beschwerdeführerin setze sich nicht mit der zutreffenden erstinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach die Betreibungsforderung auf einem rechtskräftigen Gerichtsurteil beruhe, der materielle Bestand dieser Forderung könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, zulässige Einwendungen nach Art. 81 SchKG erhebe die Beschwerdeführerin keine,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 30. März 2016 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann