Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_63/2015 KI-generiert

Constitutional Appeal on Court Costs Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_63/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed against a decision made by the Zurich Court of Appeals concerning a request for definitive legal relief related to an outstanding court cost of 400 Swiss Francs. The appellate court had ruled that the complainant did not fulfill the requirement to pay a cost advance of 150 Swiss Francs within the given deadline, leading to their complaint being inadmissible. The complainant's appeal to the federal court did not adequately address the appellate court's reasoning or articulate the constitutional rights allegedly violated, resulting in the federal court deciding not to entertain the complaint. Consequently, the complainant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Appeal on Court Costs Dismissed for Insufficient Substantiation: The appellate court had ruled that the complainant did not fulfill the requirement to pay a cost advance of 150 Swiss Francs within the given deadline, leading to their complaint being inadmissible. The complainant's appeal to the federal court did not adequately address the appellate court's reasoning or articulate the constitutional rights allegedly violated, resulting in the federal court deciding not to entertain the complaint. Consequently, the complainant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Widerklage verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Vollstreckungsentscheid Vorlage zur Vorabentscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient grounds.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_63/2015

Urteil vom 9. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde U.________,

vertreten durch das Sozialamt U.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für ausstehende Gerichtskosten von Fr. 400.-- nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 26. Februar 2015 erwog, der Beschwerdeführer habe den Kostenvorschuss von Fr. 150.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten sei ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Vorschussforderung mit Gegenforderungen zu bestreiten, zumal eine Verrechnung gegen den Willen des Gläubigers ohnehin ausgeschlossen wäre (Art. 125 Ziffer 3 OR),

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 26. Februar 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann