Debtor's Constitutional Complaint Against Stay of Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal by an individual against a decision by the Obergericht des Kantons Aargau, which upheld a prior ruling by the Bezirksgericht Bremgarten. This ruling granted a definitive legal enforcement to a claim by a governmental body for a sum of CHF 4,434.10 in a debt collection proceeding. The appellant initially challenged this decision, claiming procedural issues related to the notification of the decision, as the decision was sent by registered mail, and he argued he was unable to retrieve it due to alleged neglect from the postal service. Despite paying the required court fee for the appeal, the appellant failed to provide a substantive argument against the original court decision within the specified deadline, leading to further legal procedural complications.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m; Debtor's Constitutional Complaint Against Stay of Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation: This ruling granted a definitive legal enforcement to a claim by a governmental body for a sum of CHF 4,434.10 in a debt collection proceeding. The appellant initially challenged this decision, claiming procedural issues related to the notification of the decision, as the decision was sent by registered mail, and he argued he was unable to retrieve it due to alleged neglect from the postal service. Despite paying the required court fee for the appeal, the appellant failed to provide a substantive argument against the original court decision within the specified deadline, leading to further legal procedural complications.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to refuse entry into the merits of the appeal due to lack of sufficient reasoning.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_62/2022
Urteil vom 23. Mai 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Abteilung Finanzen, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 23. März 2022 (ZSU.2022.3).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 3. Januar 2022 erteilte das Bezirksgericht Bremgarten der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Villmergen die definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'434.10.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2022 Beschwerde beim Bezirksgericht Bremgarten, das die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiterleitete. Mit Entscheid vom 23. März 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer holte den per Einschreiben versandten und zur Abholung gemeldeten Entscheid nicht ab. Mit Schreiben vom 8. April 2022 teilte das Obergericht dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO mit, der Entscheid gelte als am 4. April 2022 zugestellt. Als Beilage zu diesem Schreiben sandte es ihm den Entscheid zur Kenntnisnahme per A-Post nochmals zu.
Am 12. April 2022 hat der Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Entscheid Beschwerde an das Obergericht erhoben. Das Obergericht hat die Beschwerde mit den Akten dem Bundesgericht übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ). Am 9. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt.
2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
3. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe ausdrücklich als Beschwerde (und zudem als Einsprache) gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 23. März 2022. Er äussert sich darin jedoch überhaupt nicht zum angefochtenen Entscheid. Er geht einzig auf das Schreiben vom 8. April 2022 ein und erklärt, weshalb er den Entscheid nicht abholen konnte. Insbesondere wirft er der Post vor, keine Rücksicht auf den ihr erteilten Rückbehaltungsauftrag genommen zu haben.
Da der Beschwerdeführer seine Eingabe als Beschwerde bezeichnet und ausserdem den vom Bundesgericht verlangten Kostenvorschuss bezahlt hat, ist von einem hinreichenden Beschwerdewillen auszugehen. Was er aus seinen Ausführungen zur Zustellung zu seinen Gunsten ableiten will, erschliesst sich jedoch nicht. Geht man von der (fiktiven) Zustellung am 4. April 2022 aus ( Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ), so lief die dreissigtägige Beschwerdefrist, die über die Osterferien verlängert wurde, bis am 19. Mai 2022 (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ). Der Beschwerdeführer hat mit der Eingabe vom 12. April 2022 den obergerichtlichen Entscheid fristgerecht angefochten. Innerhalb der Beschwerdefrist hätte er die Beschwerde aber zudem inhaltlich begründen, d.h. sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen müssen. Da eine solche inhaltliche Auseinandersetzung fehlt, enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg