Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_62/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Constitutional Appeal on Debt Enforcement Relief Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_62/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which the Civil Court of Basel-Landschaft East granted the defendant a provisional legal enforcement order against the plaintiff for 27,150.60 Swiss Francs in November 2018. The plaintiff challenged this decision at the Cantonal Court of Basel-Landschaft but was unsuccessful, as the court dismissed her appeal in February 2019. Subsequently, the plaintiff filed an unsigned appeal with the Swiss Federal Tribunal in March 2019, later submitting a signed version and requesting legal aid. Her argument was that she was not the debtor in question, but rather another individual should be responsible, and she also claimed to have made a partial repayment of 6,000 Swiss Francs, for which she requested a witness testimony. The Cantonal Court had previously dismissed these arguments, noting inconsistencies and a failure to prove the nullification of the loan contracts. The Federal Tribunal was tasked with determining whether there was a violation of constitutional rights, based on precise constitutional claims, in this subsidiary constitutional appeal. The case also involved a decision on whether the appeal itself contained sufficient grounds for consideration by the Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Rejects Constitutional Appeal on Debt Enforcement Relief Due to Insufficient Substantiation: The plaintiff challenged this decision at the Cantonal Court of Basel-Landschaft but was unsuccessful, as the court dismissed her appeal in February 2019. Subsequently, the plaintiff filed an unsigned appeal with the Swiss Federal Tribunal in March 2019, later submitting a signed version and requesting legal aid. Her argument was that she was not the debtor in question, but rather another individual should be responsible, and she also claimed to have made a partial repayment of 6,000 Swiss Francs, for which she requested a witness testimony. The Cantonal Court had previously dismissed these arguments, noting inconsistencies and a failure to prove the nullification of the loan contracts. The Federal Tribunal was tasked with determining whether there was a violation of constitutional rights, based on precise constitutional claims, in this subsidiary constitutional appeal. The case also involved a decision on whether the appeal itself contained sufficient grounds for consideration by the Tribunal.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Betreibungsforderung verfassungsmässiger Grundsatz Vollstreckungsentscheid unentgeltliche Rechtspflege Rückzahlung des Darlehens Parteianhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the constitutional appeal will not be entertained due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_62/2019

Urteil vom 4. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14. Februar 2019 (410 18 385 wik).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 28. November 2018 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Landschaft provisorische Rechtsöffnung für Fr. 27'150.60.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 14. Februar 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 14. März 2019 (Postaufgabe) eine nicht unterzeichnete Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 25. März 2019 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss die eigenhändig unterzeichnete Beschwerde eingereicht ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Am 1. April 2019 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, nicht sie schulde den fraglichen Betrag, sondern C.________. Dieser Einwand scheint neu zu sein. Vor Kantonsgericht behauptete sie, die Darlehensverträge seien ungültig, da C.________ zwar als Darlehensnehmer aufgeführt sei, er die Verträge aber nicht unterzeichnet habe. Vor Bundesgericht geht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen ein, wonach sie die Darlehensbeträge anerkannt habe, sie sich widersprüchlich verhalte, wenn sie die erhaltenen Geldbeträge anerkenne, nun aber das Vorliegen eines Darlehensvertrags bestreite, und wonach die beiden Darlehensverträge und drei Quittungen Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb gegenüber ihr kein Rechtsöffnungstitel für den geltend gemachten Betrag vorliegen soll.

Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, sie habe in bar eine Rückzahlung von Fr. 6'000.-- geleistet. Ein Zeuge sei dazu zu befragen. Mit keinem Wort geht sie auf die kantonsgerichtliche Erwägung ein, wonach gestützt auf Art. 254 ZPO zu Recht auf die Zeugenbefragung verzichtet worden sei.

Inwiefern Rechtsbegehren anders auszulegen wären, als dies das Kantonsgericht getan hat, oder inwieweit der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Verfassungsbeschwerde dient nicht der nochmaligen Prüfung des gesamten Verfahrens oder der Akten (vgl. oben E. 2). Sodann kann an dieser Stelle auch nicht auf das offenbar hängige Aberkennungsverfahren eingegangen werden.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg