Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_62/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding CHF 600 Debt Recognition Judgment

Geschäftsnummer 5D_62/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A constitutional complaint was filed against a March 2015 ruling by the Zurich Cantonal Court, which had dismissed a complaint regarding the granting of a definitive opening of legal proceedings against a debt owed. The complainant argued against the court’s decision, seeking a reversal based on what they claimed were violations of their constitutional rights. However, the court found the companion's submissions inadequate, asserting that they did not properly address the specific findings of the lower court nor demonstrate the alleged constitutional violations clearly and in detail. As a result, the complaint was deemed inadmissible, and the request for legal aid was also rejected due to the meritlessness of the case. The complainant was subsequently ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding CHF 600 Debt Recognition Judgment: The complainant argued against the court’s decision, seeking a reversal based on what they claimed were violations of their constitutional rights. However, the court found the companion's submissions inadequate, asserting that they did not properly address the specific findings of the lower court nor demonstrate the alleged constitutional violations clearly and in detail. As a result, the complaint was deemed inadmissible, and the request for legal aid was also rejected due to the meritlessness of the case. The complainant was subsequently ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Forderungseingabe Schuldanerkennungsklage Anerkennung des Entscheides Leitverfahren mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Basis for the non-admission (non-entrée en matière) of the constitutional appeal due to its admitted inadmissibility and lack of sufficient grounds.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited as grounds for declaring the constitutional appeal inadmissible due to abusive litigation conduct.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because he lost the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_62/2015

Urteil vom 7. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 9. März 2015.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 9. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 600.-- nebst Zins (ausstehende Gerichtsgebühren) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass sich die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche "Einzelrichter" des Bundesgerichts als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Beschwerdefrist um "einen Monat" zwecks weiterer Beschwerdebegründung abzuweisen ist, weil die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),

dass sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig erweist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 9. März 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 9. März 2015 erwog, auf die über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Anträge sei nicht einzutreten, gegen den Rechtsöffnungstitel als solchen erhebe der Beschwerdeführer keine Einwendungen, zulässige Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG habe der Beschwerdeführer weder vor erster Instanz noch vor Obergericht erhoben, die sachliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitel könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, Nichtigkeitsgründe lägen keine vor, zu Recht habe die erste Instanz die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert, aus dem gleichen Grund könne dem Beschwerdeführer auch im obergerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 9. März 2015 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Das Fristverlängerungsgesuch wird abgewiesen.

3. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann