Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_61/2023 KI-generiert

Appeal on CHF 100 Debt Enforcement Cost Advance Refused Due to Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 5D_61/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor who filed a complaint with the Higher Court of the Canton of Obwalden against a decision by the Cantonal Court of Obwalden, which granted a definitive legal opening for a debt enforcement request from the Canton of Obwalden amounting to CHF 100. The debtor challenged the Higher Court's decisions on cost advance provisions and the setting of an additional deadline, issued on March 21, 2023, and April 3, 2023, respectively. These complaints were subsequently forwarded to the Swiss Federal Tribunal on April 6, 2023.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Appeal on CHF 100 Debt Enforcement Cost Advance Refused Due to Procedural Non-Compliance: The debtor challenged the Higher Court's decisions on cost advance provisions and the setting of an additional deadline, issued on March 21, 2023, and April 3, 2023, respectively. These complaints were subsequently forwarded to the Swiss Federal Tribunal on April 6, 2023.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss (Rechtsöffnung) Betreibungskosten Vollstreckungsentscheid prozessleitende Verfügungen Streitgegenstand Zulässige Gründe verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained based on the simplified procedure for manifestly ill-founded appeals.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees based on this provision due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_61/2023

Urteil vom 17. April 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Obwalden,

Poststrasse 6, 6060 Sarnen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 21. März 2023 und 3. April 2023 (BZ 23/013).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 erteilte das Kantonsgericht Obwalden dem Kanton Obwalden in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Obwalden für Fr. 100.-- definitive Rechtsöffnung. Hiergegen erhob die Schuldnerin beim Obergericht des Kantons Obwalden Beschwerde. Gegen die obergerichtliche Kostenvorschussverfügung vom 21. März 2023 und gegen die Nachfristansetzung vom 3. April 2023 erhob die Schuldnerin beim Obergericht Beschwerden, welche am 6. April 2023 an das Bundesgericht weitergeleitet wurden.

Erwägungen:

1. Bei Kostenvorschussverfügungen geht es um Zwischenentscheide, die nur ausnahmsweise unter den besonderen Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden können, wobei die betreffenden Voraussetzungen in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Sodann ist zu beachten, dass der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt und deshalb einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 113 BGG ), mit welcher nur Verfassungsrügen erhoben werden können ( Art. 116 BGG ), für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Sodann hat die Beschwerde konkrete Begehren in der Sache zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerden genügen keiner der genannten Anforderungen: Sie enthalten keine sachbezogenen Rechtsbegehren. Sodann erfolgen keine Ausführungen zu den Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG . Soweit die Vorbringen überhaupt verständlich sind, scheinen sie grösstenteils direkt die Rechtsöffnungsangelegenheit und im Übrigen die persönlichen Lebensumstände zu betreffen. Sinngemäss auf den Kostenvorschuss bezieht sich höchstens die Aussage, das Obergericht habe seinen Aufwand gemäss § 5.9.1 des SchKG beim Kanton zu erheben; Verfassungsrügen im Zusammenhang mit der Erhebung eines Kostenvorschusses lassen sich indes nicht ausmachen.

3. Nach dem Gesagten mangelt es an genügenden Beschwerdebegehren und sind die Beschwerden im Übrigen offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli