Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over CHF 300 Cost Advance Due to Insufficient Subject Matter Value
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the Canton of Zurich initiated legal proceedings seeking a definitive legal closure, prompting the District Court of Uster to request a cost advance of 300 Swiss Francs. The debtor contested this request at the Zurich Higher Court, which dismissed the appeal, stating that the debtor lacked any disadvantage or legitimate interest in the complaint. Subsequently, the debtor filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, presenting numerous legal demands and framing the complaint as an instance of "institutional governmental criminality in Switzerland." The appellant made extravagant demands, including a penalty payment in gold from the Tribunal's officials should they address his concerns.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over CHF 300 Cost Advance Due to Insufficient Subject Matter Value: The debtor contested this request at the Zurich Higher Court, which dismissed the appeal, stating that the debtor lacked any disadvantage or legitimate interest in the complaint. Subsequently, the debtor filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, presenting numerous legal demands and framing the complaint as an instance of "institutional governmental criminality in Switzerland." The appellant made extravagant demands, including a penalty payment in gold from the Tribunal's officials should they address his concerns.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.
The court costs were imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_61/2022
Urteil vom 14. April 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Statthalteramt Bezirk Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss (definitive Rechtsöffnung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Februar 2022 (RT220041-O/U).
Sachverhalt:
Im einem durch den Kanton Zürich eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahren verlangte das Bezirksgericht Uster von diesem einen Kostenvorschuss von Fr. 300.--.
Dagegen erhob der Schuldner und rubrizierte Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde, welches darauf nicht eintrat mit der Begründung, es fehle dem Beschwerdeführer an einem Nachteil und er habe kein schutzwürdiges Interesse an einer Beschwerdeführung.
Mit einer als "institutionelle Behördenkriminalität in der Schweiz" betitelten Beschwerde vom 11. April 2022 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit einer Vielzahl von Rechtsbegehren, u.a. dahingehend, dass ihm die Funktionäre des Bundesgerichtes (näher bezeichnete Mengen an) Gold als Pönale zukommen lassen, wenn sie sich seiner Anliegen annehmen.
Erwägungen:
1. Der Streitwert beträgt Fr. 300.--. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben, weil diese einen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- voraussetzt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Vielmehr steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung ( Art. 113 BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
2. Es werden keinerlei verfassungsmässige Bestimmungen genannt, welche verletzt sein könnten, und noch weniger werden inhaltlich Verfassungsrügen erhoben. Vielmehr erfolgen weitschweifige Ausführungen zur Welt, zum schweizerischen Politsystem, zur Ausübung von Herrschaft, zu Menschenrechten, zu Behörden, zur Wirtschaft und zur Legitimität des Bundesgerichts. Eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses ist nicht auszumachen.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitlied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Möckli