Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_61/2020 KI-generiert

Appellant's Attempt to Remit Court Costs Denied; Appeal Rejected on Threshold Grounds

Geschäftsnummer 5D_61/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Thurgau Cantonal Court denied their request to have court costs waived for a previous decision made on April 25, 2019. The initial request for cost waiver was filed on February 3, 2020, and denied on February 20, 2020, because the Cantonal Court found that the individual sought to bypass the requirements for free legal assistance through cost waiver, deeming the case to be hopeless and thereby not warranting the waiver of costs. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on March 20, 2020, contesting the Cantonal Court's decision on the grounds that the decisions in question lacked legal validity according to their interpretation.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appellant's Attempt to Remit Court Costs Denied; Appeal Rejected on Threshold Grounds: The initial request for cost waiver was filed on February 3, 2020, and denied on February 20, 2020, because the Cantonal Court found that the individual sought to bypass the requirements for free legal assistance through cost waiver, deeming the case to be hopeless and thereby not warranting the waiver of costs. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on March 20, 2020, contesting the Cantonal Court's decision on the grounds that the decisions in question lacked legal validity according to their interpretation.

Schlagwörter

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Erlass von Gerichtskosten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenerlass Zivilurteil Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Ertrag Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal through the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to levy court costs in consideration of the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_61/2020

Urteil vom 25. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau,

Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erlass von Gerichtskosten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsident, vom 20. Februar 2020 (ZPR.2020.2).

Sachverhalt:

Mit Gesuch vom 3. Februar 2020 bat A.________ das Obergericht des Kantons Thurgau um Erlass der mit Entscheid vom 25. April 2019 auferlegten Gerichtskosten.

Dieses Gesuch wies das Obergericht mit Entscheid vom 20. Februar 2020 ab. Es erwog, das Gesuch werde wie ein solches um unentgeltliche Rechtspflege begründet. Indes gehe es beim Erlass nicht um den Zugang zum Gericht, sondern um die Verhältnismässigkeit der Durchsetzung der staatlichen Kostenforderung. Indes dürften über den Weg des Kostenerlasses nicht einfach die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen werden. Das betreffende Gesuch sei wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen worden und entsprechend könnten die entstandenen Kosten nicht einfach so erlassen werden.

Mit Beschwerde vom 20. März 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Erlass einer rechtskräftigen Gerichtskostenforderung von Fr. 6'000.--. Die Frage des Kostenerlasses ist bundesrechtlich geregelt, aber der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ist nicht erreicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ).

2. Somit kann nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben ( Art. 113 BGG ) und mit dieser bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).

3. Zur Begründung wird einzig vorgebracht: "Wie Sie aus beiliegendem Deckblatt unserer Aufsichtsbeschwerde erkennen, bin ich in einem umfangreichen Schriftverkehr mit dem Obergericht eingebunden mit dem Ziel: Aufhebung der angefochtenen Entscheide, da diese laut unserer Rechtsauffassung keine Rechtswirksamkeit besitzen."

Damit werden keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt angerufen und es wird auch inhaltlich nicht dargelegt, inwiefern solche verletzt sein sollen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli