Definitive Enforcement Grant Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant challenged a decision by the Civil Court of the Canton of Basel-Stadt, which had granted definitive legal enforcement against her in a debt collection case amounting to 400 Swiss Francs plus interest. On January 12, 2019, she appealed this decision to the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt. However, the Appellate Court did not consider her appeal, stating that her complaint was inadequately grounded and unrelated to the subject of the original decision, as it focused instead on a purportedly flawed tax assessment from 2010 concerning capital gains tax on property. She then brought her case to the Swiss Federal Tribunal on March 13, 2019, which also found that she failed to sufficiently address the specific constitutional rights alleged to be violated by the Appellate Court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Definitive Enforcement Grant Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: On January 12, 2019, she appealed this decision to the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt. However, the Appellate Court did not consider her appeal, stating that her complaint was inadequately grounded and unrelated to the subject of the original decision, as it focused instead on a purportedly flawed tax assessment from 2010 concerning capital gains tax on property. She then brought her case to the Swiss Federal Tribunal on March 13, 2019, which also found that she failed to sufficiently address the specific constitutional rights alleged to be violated by the Appellate Court's decision.
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KI-generiertThe appeal was rejected under the simplified procedure because it lacked sufficient reasoning and appeared litigious/abusive.
Used together with Art. 108 for the non-admission of the constitutional appeal under the simplified procedure.
The losing party was ordered to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_61/2019
Urteil vom 22. März 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Stadt,
vertreten durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 5. März 2019 (BEZ.2019.6).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2018 erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Stadt definitive Rechtsöffnung für Fr. 400.-- nebst Zins.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 5. März 2019 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 13. März 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Das Appellationsgericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin setze sich nicht mit dem angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid auseinander, sondern beziehe sich, wie bereits in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Verfahren, auf eine angeblich mangelhafte Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinnsteuer aus dem Jahr 2010, die aber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids sei.
Vor Bundesgericht setzt sich die Beschwerdeführerin nicht damit auseinander, dass sie ihre kantonale Beschwerde ungenügend begründet hat, und sie zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern das Appellationsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Weshalb im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren eine Stellungnahme der Steuerverwaltung hätte eingeholt werden müssen oder weshalb die angeblich fehlerhafte Veranlagung aus dem Jahr 2010 einen Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Dazu genügt die Behauptung nicht, die Steuerverwaltung müsse die Folgekosten ihres angeblichen Fehlers selber tragen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Ausserdem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg