Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_61/2017 KI-generiert

Tax Enforcement Dispute Admissibility Challenge

Geschäftsnummer 5D_61/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against the Canton of Zurich regarding a definitive legal opening for tax debts related to the 2012 tax period. Initially, a lower court ruled in favor of the Canton, confirming the tax claims, which the individual contested, arguing that the demands were unjust and constituted an unlawful expropriation. Following the rejection of the appeal by the Cantonal Court, the individual escalated the matter to the Supreme Court, where it was determined that the complaint failed to meet legal requirements for proceeding due to insufficient constitutional grounds. Consequently, the Supreme Court opted not to review the case further.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tax Enforcement Dispute Admissibility Challenge: Initially, a lower court ruled in favor of the Canton, confirming the tax claims, which the individual contested, arguing that the demands were unjust and constituted an unlawful expropriation. Following the rejection of the appeal by the Cantonal Court, the individual escalated the matter to the Supreme Court, where it was determined that the complaint failed to meet legal requirements for proceeding due to insufficient constitutional grounds. Consequently, the Supreme Court opted not to review the case further.

Schlagwörter

KI-generiert
Definitive Rechtsöffnung Rechtsvorschlag Steuervollstreckung Steuerschuld Streitwert verfassungsmässige Anforderung rechtsmissbräuchliche Enteignung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited in the operative part for the inadmissibility decision based on the simplified procedure, given the likely lack of sufficient reasoning in the constitutional complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the operative part to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_61/2017

Urteil vom 26. April 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. März 2017.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 3. Januar 2017 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. www des Betreibungsamts U.________ (Zahlungsbefehl vom 12. Juli 2016) für Bundessteuern der Steuerperiode 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 937.75 nebst 3 % Zins seit 7. Juli 2016, für Fr. 111.35 aufgelaufene Zinsen, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhob der Beschwerdeführer am 23. Januar 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 1. März 2017 (Geschäfts-Nr. RT170020-O/U) wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Obergericht trat nicht ein auf "Anträge an die Enteigner" (Der Bundesrat als Enteigner habe Notrecht aufzuheben und die im Notrecht erlassenen Bundesgerichtsurteile und alle damit verbundenen Entscheide anderer Instanzen seien zu löschen; Eigentum, Vermögen und Erwerbsausfall seien zurückzuführen bzw. zu erstatten und die Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers sei wiederherzustellen). Diese Anträge beträfen nicht das bezirksgerichtliche Urteil. Sodann mache der Beschwerdeführer geltend, dass die Forderungen nicht bzw. nicht zu Recht bestünden (Steuerüberforderungen als Teil einer widerrechtlichen Enteignung). Das Obergericht hielt dem entgegen, im Rechtsöffnungsverfahren sei nicht mehr zu prüfen, ob die Forderungen zu Recht bestünden.

Am 24. April 2017 ist der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil an das Bundesgericht gelangt.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Der Beschwerdeführer stellt ähnliche Anträge an den Bundesrat wie in der kantonalen Beschwerde (unter dem Titel "formelle Schadenersatzklage"). Dies ist nicht Verfahrensgegenstand. Darauf und die dazu gehörenden Rügen ist nicht einzutreten. Ebenso wenig können vor Bundesgericht Anträge in einem offenbar vor Bezirksgericht Bülach hängigen Rechtsöffnungsverfahren gestellt werden. Unzulässig ist sodann der Antrag, dem Beschwerdeführer seien das - offenbar in einer Steuereinschätzung für 2012 - verfügte Einkommen von Fr. 50'000.-- und das dort verfügte Vermögen von Fr. 500'000.-- durch den Bundesrat zu überweisen. Mit dem Inhalt des angefochtenen Urteils befasst sich der Beschwerdeführer nicht.

Die Verfassungsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg