Federal Court Dismisses Appeal on Court Costs Due to Lack of Substantiation and Irrelevant Arguments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appellant who challenged a decision of the Valais Cantonal Court, which did not accept his appeal regarding a definitive legal closure granted by the Visp District Court. This closure pertained to outstanding court costs of CHF 200, along with interest and fees, owed by the appellant. The Cantonal Court stated the appellant's complaint was inadequately substantiated and noted that issues he raised concerning divorce and visitation rights were under the jurisdiction of the Vaud Cantonal Court and were irrelevant to the payment obligations at hand. The appellant's dissatisfaction with visitation arrangements was not deemed a legitimate reason to refuse payment. The Swiss Federal Tribunal found his federal appeal inadmissible due to lack of proper grounds, irrelevant arguments regarding the coronavirus pandemic, and deemed it vexatious and an abuse of process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 117 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 117 BGG; Federal Court Dismisses Appeal on Court Costs Due to Lack of Substantiation and Irrelevant Arguments: This closure pertained to outstanding court costs of CHF 200, along with interest and fees, owed by the appellant. The Cantonal Court stated the appellant's complaint was inadequately substantiated and noted that issues he raised concerning divorce and visitation rights were under the jurisdiction of the Vaud Cantonal Court and were irrelevant to the payment obligations at hand. The appellant's dissatisfaction with visitation arrangements was not deemed a legitimate reason to refuse payment. The Swiss Federal Tribunal found his federal appeal inadmissible due to lack of proper grounds, irrelevant arguments regarding the coronavirus pandemic, and deemed it vexatious and an abuse of process.
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KI-generiertUsed to rule on the non-admittance of the appeal via the simplified procedure because it lacked proper substantiation.
Used in conjunction with Art. 108 BGG to dismiss the appeal in simplified proceedings.
Applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the decision.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_60/2020
Urteil vom 9. April 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Wallis, Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 9. März 2020 (C3 19 229).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 erteilte das Bezirksgericht Visp dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für rechtskräftig festgesetzte Gerichtskosten im Betrag von Fr. 200.-- nebst Zins und Gebühren.
Am 21. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Wallis. Mit Entscheid vom 9. März 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Zudem erwog es, dass im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen (Scheidung, Besuchsrecht etc.) nach seineneigenen Angaben Verfahren beim Kantonsgericht Waadt hängig seien und es dem Kantonsgericht Wallis nicht zustehe, sich in jene Verfahren einzumischen. Es bleibe somit unverständlich, weshalb er die Rechnungen des Kantonsgerichts Wallis nicht begleiche. Die Unzufriedenheit mit der Besuchsrechtsregelung stelle keinen Grund dar, die Zahlung zu verweigern.
Am 17. März 2020 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid (sowie drei weitere; dazu Verfahren 5D_57/2020, 5D_58/2020 und 5D_59/2020) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Vor Bundesgericht verweist der Beschwerdeführer zunächst auf andere Rechtsschriften. Darauf ist nicht einzugehen. Die Beschwerdebegründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). In der Beschwerdeschrift setzt sich der Beschwerdeführer mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen nicht auseinander und er legt nicht dar, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte - deren Verletzung mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) einzig gerügt werden kann - verstossen soll. Es genügt nicht zu behaupten, der in Betreibung gesetzte Betrag beruhe auf einem Justizirrtum. Unzulässig sind alle Anträge, die über den Verfahrensgegenstand (Rechtsöffnung in einer bestimmten Betreibung) hinausgehen. Hauptinhalt der Beschwerde bilden Zahlenmystik und Ausführungen zur Coronavirus-Pandemie. Der Beschwerdeführer erachtet die Pandemie als göttliche Strafe für das ihm angeblich zugefügte Unrecht. Die Pandemie dauere solange an, bis der Rechtsstaat wieder beachtet und seine Rechte als Vater wiederhergestellt würden. Wenn die schweizerischen Behörden ihn jedoch weiterhin berauben wollten, werde das Coronavirus bis zum totalen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Schweiz weiter wüten. Auf all dies ist nicht einzugehen.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig, sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung und sie ist querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer verweist zwar auf seine angeblich prekäre finanzielle Lage, stellt jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg