Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_60/2019 KI-generiert

Insurance Premium Debt Enforcement Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Argument

Geschäftsnummer 5D_60/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Aargau Cantonal Court, which had upheld a ruling by the Zofingen District Court. The District Court had granted a definitive legal enforcement in favor of an insurance entity for a claim amounting to CHF 15,098.45 plus interest, related to unpaid insurance premiums for occupational and non-occupational accident insurance between 2012 and 2015. The company appealed, arguing issues such as the accuracy of the premium calculations, claiming they were insured under a different provider, and alleging payment in parts or the expiration of claims due to time. However, the Cantonal Court found these arguments inadmissible within the legal enforcement procedure as they had not been adequately presented during prior proceedings. The Federal Tribunal was tasked with addressing a constitutional grievance, due to the low financial stakes involved, and the complaint focused on alleged violations of constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Insurance Premium Debt Enforcement Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Argument: The District Court had granted a definitive legal enforcement in favor of an insurance entity for a claim amounting to CHF 15,098.45 plus interest, related to unpaid insurance premiums for occupational and non-occupational accident insurance between 2012 and 2015. The company appealed, arguing issues such as the accuracy of the premium calculations, claiming they were insured under a different provider, and alleging payment in parts or the expiration of claims due to time. However, the Cantonal Court found these arguments inadmissible within the legal enforcement procedure as they had not been adequately presented during prior proceedings. The Federal Tribunal was tasked with addressing a constitutional grievance, due to the low financial stakes involved, and the complaint focused on alleged violations of constitutional rights.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung Versicherungsprämien Teilklage Streitwert Subrogation des Versicherers ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used for the decision not to enter a decision on the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_60/2019

Urteil vom 14. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Suva Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 21. Januar 2019 (ZSU.2018.349).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 19. November 2018 erteilte das Bezirksgericht Zofingen der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Zofingen definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'098.45 nebst Zins.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 21. Januar 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 8. März 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Obergericht hat erwogen, soweit die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten und eine vollstreckbare Verfügung darstellenden Prämienrechnung (Prämienrechnung vom 20. Juli 2017 für die Prämien der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung der Jahre 2012 bis 2015) geltend mache, könne sie im Rechtsöffnungsverfahren nicht gehört werden. Mit der zutreffenden Begründung des Bezirksgerichts (Prämienrechnungen für die öffentliche Unfallversicherung seien Verfügungen nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG , wenn sie auf einer Einreihungsverfügung beruhten; die Prämienrechnung und die vorgelegten Einreihungsverfügungen für die Jahre 2012 bis 2015 seien vollstreckbar; keine Geltendmachung von Tilgung, Stundung oder Verjährung) setze sie sich nicht auseinander. Die bezirksgerichtliche Begründung stehe mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang (mit Hinweis auf BGE 143 III 162 ).

4. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Verjährung. Dies hätte sie im kantonalen Verfahren tun müssen. Ausserdem macht sie - wie vor den Vorinstanzen - geltend, bei der B.________ versichert zu sein. Damit bestreitet sie erneut bloss die Korrektheit der Prämienrechnung, ohne sich mit den Erwägungen des Obergerichts zu befassen, wonach sie dies im Rechtsöffnungsverfahren nicht tun könne. Die Beschwerdeführerin scheint schliesslich geltend machen zu wollen, sie habe Zahlungen an die Beschwerdegegnerin geleistet. Darauf sei nie eingegangen worden, als sie sich gewehrt habe. Soweit die Beschwerdeführerin damit (teilweise) Tilgung behaupten will, belegt sie weder entsprechende Zahlungen noch legt sie dar, dass sie die Tilgung tatsächlich im kantonalen Verfahren behauptet oder bewiesen hätte.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg