Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_60/2012 KI-generiert

Appeal on Definitive Legal Opening and Insufficient Substantiation of Constitutional Complaint Regarding Debt Collection Costs

Geschäftsnummer 5D_60/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint brought by an individual against a ruling from the Cantonal Court concerning a debt enforcement decision. The individual contested the definitive legal opening for a financial claim amounting to a specific sum, where the Cantonal Court initially lifted the enforcement regarding part of the claim but upheld it for associated collection fees. The complainant further raised objections to the allocation of costs and sought legal aid, which were also dismissed. Ultimately, the complainant's constitutional appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to the court's decision not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal on Definitive Legal Opening and Insufficient Substantiation of Constitutional Complaint Regarding Debt Collection Costs: The individual contested the definitive legal opening for a financial claim amounting to a specific sum, where the Cantonal Court initially lifted the enforcement regarding part of the claim but upheld it for associated collection fees. The complainant further raised objections to the allocation of costs and sought legal aid, which were also dismissed. Ultimately, the complainant's constitutional appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to the court's decision not to proceed with the case.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Inkasso verfassungsmässige Anforderung gesetzlicher Anspruch Verfassungsbeschwerde im Ausland Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the required grounds for a constitutional complaint.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the constitutional appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant who lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_60/2012

Urteil vom 26. März 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Thurgau,

vertreten durch die Finanzverwaltung des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. Februar 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. Februar 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin) einen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid (Dispositiv-Ziffer 1) insoweit aufgehoben hat, als dem Beschwerdegegner darin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 200.-- erteilt worden ist, im Übrigen jedoch die erwähnte Dispositiv-Ziffer bestätigt, sodann Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 (Kosten und Entschädigung) aufgehoben, die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je zu Hälfte auferlegt, die Parteikosten wettgeschlagen und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 24. Februar 2012 erwog, weil der Beschwerdeführer nur mit Bezug auf den Zins, die Inkassospesen (Fr. 50.--) und die Betreibungskosten (Fr. 18.--) Rechtsvorschlag erhoben habe, hätte die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren auch für die Hauptforderung (Fr. 200.--) nicht eintreten dürfen, in diesem Punkt sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, hinsichtlich des Verzugszinses und der Betreibungskosten sei die Rechtsöffnung nicht erteilt worden, womit es sein Bewenden habe, die Inkassospesen seien in Anbetracht der Zahlungserinnerung, der zweiten Mahnung und der Betreibung ohne weiteres geschuldet, diesbezüglich könne sich der Beschwerdegegner auf den Rechtsöffnungstitel für die Hauptforderung berufen, zumal der Beschwerdeführer mit Kostenfolgen bei nicht rechtzeitiger Bezahlung der Hauptschuld habe rechnen müssen, diesbezüglich sei die Rechtsöffnung somit zu Recht erteilt worden, hinsichtlich der Kosten sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Teilrechtsvorschlag das Rechtsöffnungsverfahren überhaupt erst provoziert habe und dabei bezüglich des bestrittenen Teils der Forderung mehrheitlich unterlegen sei, weshalb sich eine Kostenhalbierung und die Wettschlagung der Parteikosten rechtfertige, schliesslich sei die Bedürftigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Erwägungen des Kantonsgerichts zu bestreiten und diesen die eigene Auffassung entgegenzuhalten,

dass es ebenso wenig genügt, die Kostenverlegung als "willlkürlich" zu bezeichnen, statt sich mit den diesbezüglich einlässlichen kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinanderzusetzen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 24. Februar 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann