Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_60/2010 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Debt Recognition Inadmissible Due to Procedural Deficiencies.

Geschäftsnummer 5D_60/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A civil case was brought to the Swiss Federal Tribunal involving a challenge to a decision from a cantonal court regarding a definitive opening of legal proceedings to recover a debt based on established foreign court judgments. The cantonal court had rejected the appellant's complaint against the enforcement of the judgment, stating that it could not question the material correctness of the foreign rulings or the alleged bias of the foreign judges. The appellant's submission to the Federal Tribunal was found inadequate, lacking a clear and detailed argumentation of constitutional rights violations, leading to the decision not to admit the appeal. The costs were assigned to the losing party.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Constitutional Complaint Against Debt Recognition Inadmissible Due to Procedural Deficiencies: The cantonal court had rejected the appellant's complaint against the enforcement of the judgment, stating that it could not question the material correctness of the foreign rulings or the alleged bias of the foreign judges. The appellant's submission to the Federal Tribunal was found inadequate, lacking a clear and detailed argumentation of constitutional rights violations, leading to the decision not to admit the appeal. The costs were assigned to the losing party.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Geldschuld Verfahrensrechte Anerkennung und Vollstreckung Anhörung oder Verhör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal did not enter upon the constitutional appeal because it lacked the required reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_60/2010

Urteil vom 21. April 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard Pitschmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. März 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Rekurse SchKG).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. März 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 12'779.80 (nebst Zins) an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann, zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid mitanficht ( Art. 113 BGG ),

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 8. März 2010 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf rechtskräftigen österreichischen Urteilen und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln, der Rechtsöffnungsrichter dürfe die materielle Richtigkeit dieser Urteile ebenso wenig überprüfen wie die Rüge der angeblichen Befangenheit der österreichischen Richter, Hinweise für eine Verletzung des ordre public seien keine ersichtlich, gegen den Betrag erhebe der Beschwerdeführer keine Einwendungen, schliesslich sei im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf den Ehegattenunterhalt angewiesen sei und ob die Durchsetzung der Forderung für den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte bedeute,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. März 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann