Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_60/2009 KI-generiert

Provisional Lien Cancellation After Failure to Prosecute Definitive Registration

Geschäftsnummer 5D_60/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the provisional registration of a construction lien on a property. The applicant initially sought to have a construction lien entered provisionally, but failed to pay the required legal costs, leading to a dismissal of his request for definitive registration. Subsequently, a decision was made to delete the provisional lien, which the applicant contested. The higher court upheld the deletion, asserting that it could not overturn previous legally binding decisions concerning the registration process. The applicant's constitutional complaint to the Federal Tribunal was deemed inadmissible, as he did not sufficiently demonstrate any constitutional violations in the previous rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Provisional Lien Cancellation After Failure to Prosecute Definitive Registration: The applicant initially sought to have a construction lien entered provisionally, but failed to pay the required legal costs, leading to a dismissal of his request for definitive registration. Subsequently, a decision was made to delete the provisional lien, which the applicant contested. The higher court upheld the deletion, asserting that it could not overturn previous legally binding decisions concerning the registration process. The applicant's constitutional complaint to the Federal Tribunal was deemed inadmissible, as he did not sufficiently demonstrate any constitutional violations in the previous rulings.

Schlagwörter

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Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Bodenrecht vorläufige Vollstreckbarkeit Zahlungsbefehl Legitimation gegen Baubewilligung Nichtigkeit des Vertrages

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in conjunction with other articles to justify the non-admission of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_60/2009

Urteil vom 5. Mai 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Fürsprech und Notar Dr. Aristide Roberti.

Gegenstand

provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 23. Februar 2009.

Erwägungen:

1. Am 18. Juni 2007 wies der Gerichtspräsident von A.________ das Grundbuchamt von A.________ an, auf dem Grundstück GB B.________, Grundstück Nr. 1 zugunsten des Beschwerdeführers die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts mit einer Pfandsumme von Fr. 7'007.-- vorzumerken. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 trat der Gerichtspräsident auf die Klage des Beschwerdeführers betreffend definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. Dieser Entscheid sowie der ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abweisende Entscheid sind in Rechtskraft erwachsen.

Mit Urteil vom 6. Oktober 2008 wies der Gerichtspräsident von A.________ das Grundbuch A.________ an, das vorgenannte Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 23. Februar 2009 eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer ficht den obergerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht mit Verfassungsbeschwerde an und ersucht darum, das Bauhandwerkerpfandrecht wiederherzustellen.

2. Das Obergericht hat erwogen, auf die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sei der Gerichtspräsident mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten und ein entsprechendes Fristwiederherstellungsgesuchs sei abgewiesen worden. Diese beiden Entscheide seien rechtskräftig. Im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Löschung des vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechts gehe, sei es dem Gericht verwehrt auf rechtskräftige Entscheide zurückzukommen. Nachdem die vorläufige Eintragung nicht durch eine definitive abgelöst worden sei, habe die erste Instanz zu Recht das Grundbuch angewiesen, die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu löschen.

3. Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Beschwerde erneut, dass das Bezirksgericht von ihm zu Unrecht einen Kostenvorschuss verlangt habe. Bereits das Obergericht hat ihm erklärt, dass es auf den rechtskräftigen Entscheid nicht zurückkommen könne. Die vorliegende Eingabe an das Bundesgericht genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen der Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, zumal der Beschwerdeführer nicht anhand der Erwägungen des Obergerichts klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid verfassungswidrig sein soll ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

4. Auf die offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde ist daher in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 117 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden