Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_6/2020 KI-generiert

Decision on Enforcement Grant Appeal and Subsequent Constitutional Appeal

Geschäftsnummer 5D_6/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint by an individual against a municipality concerning a definitive legal enforcement ruling by the Civil Court of Basel-Landschaft East. This ruling granted the municipality definitive legal enforcement against the individual for a sum owed, plus interest and related costs. The individual had contested this decision in front of the Cantonal Court of Basel-Landschaft, expressing partial agreement but also seeking a stay of proceedings. However, the court did not consider the appeal as it lacked sufficient legal requests and specific grievances, and it found no legitimate interest for the individual's pursuit. The court imposed legal costs on the individual, who subsequently took the matter to the Federal Tribunal. The individual's submission primarily focused on conspiracy theories unrelated to the substantive legal issues at hand, leading to questions about the validity and seriousness of their complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 117 BGG; Decision on Enforcement Grant Appeal and Subsequent Constitutional Appeal: This ruling granted the municipality definitive legal enforcement against the individual for a sum owed, plus interest and related costs. The individual had contested this decision in front of the Cantonal Court of Basel-Landschaft, expressing partial agreement but also seeking a stay of proceedings. However, the court did not consider the appeal as it lacked sufficient legal requests and specific grievances, and it found no legitimate interest for the individual's pursuit. The court imposed legal costs on the individual, who subsequently took the matter to the Federal Tribunal. The individual's submission primarily focused on conspiracy theories unrelated to the substantive legal issues at hand, leading to questions about the validity and seriousness of their complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Definitive Rechtsöffnung Vollstreckungsentscheid verfassungsrechtliche Rügen Rechtstheorie richterliche Feststellung von Rechten Auslegungsurteile Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure due to being manifestly inadmissible or manifestly ill-founded.

Art. 117 BGG

Indicates that the President applies the non-admission decision in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the imposition of court costs due to the specific circumstances of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_6/2020

Urteil vom 10. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde U.________,

vertreten durch die Finanzverwaltung U.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 30. Dezember 2019 (410 19 295 dig).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 4. Dezember 2019 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'292.10 nebst Zins (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin wurde zudem verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen und die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- zu tragen (Ziff. 2 und 3).

Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 6. und 8. Dezember 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Sie erklärte unter anderem, mit Ziff. 1 des angefochtenen Urteils einverstanden zu sein und die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Gleichzeitig verlangte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 gab das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die Beschwerde ohne Kostenfolgen zurückzuziehen. Für den Fall, dass sie an der Beschwerde festhalte, wurde sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.-- aufgefordert. Am 13. Dezember 2019 bezahlte die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss. Am 13., 15. und 17. Dezember 2019 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an das Kantonsgericht. Mit Entscheid vom 30. Dezember 2019 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Rechtsbegehren und konkreter Rügen sowie mangels schutzwürdigen Interesses nicht ein. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 450.--.

Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt.

2. Die Beschwerdeführerin stellt mit Bezug auf den angefochtenen Entscheid keine Anträge. Dies wäre für eine Beschwerde an das Bundesgericht jedoch erforderlich ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Ohnehin erscheint fraglich, ob sie überhaupt einen genügenden Beschwerdewillen aufweist. Bereits vor Kantonsgericht erklärte sie, mit der Erteilung der Rechtsöffnung einverstanden zu sein, weshalb ihr das Kantonsgericht infolge Forderungsanerkennung ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung absprach. Vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin vor, auch die Kosten gemäss Ziff. 2 und 3 des erstinstanzlichen Entscheids (Fr. 73.30 und Fr. 300.--) bezahlt zu haben bzw. bezahlen zu wollen. Mit den Gründen für den kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheid befasst sie sich nicht und sie macht insbesondere nicht geltend - wie sie dies in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) tun müsste -, dass gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sei ( Art. 116 BGG ). Grosse Teile ihrer Eingabe widmet sie Verschwörungstheorien und einem "Fall B.________". Das Kantonsgericht ist auf entsprechende Ausführungen, die keinen Bezug zum angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid haben und längst abgeschlossene Verfahren beträfen, nicht eingegangen. Die Beschwerdeführerin scheint dies zwar zu bemängeln und sie verlangt vom Bundesgericht die Herausgabe eines "Vor-Falls", eine Korrektur und die Rückgabe ihres Eigentums. Sie legt jedoch nicht dar, weshalb sich das Kantonsgericht ihrer Ausführungen zum "Fall B.________" oder zu einem "Vor-Fall" hätte annehmen müssen.

Soweit demnach überhaupt von einem Beschwerdewillen ausgegangen werden kann, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg