Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_6/2017 KI-generiert

Tax Assessment Challenge in Legal Opening Proceedings

Geschäftsnummer 5D_6/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a company that challenged a ruling from the District Court of Zurich, which granted definitive legal enforcement for unpaid state and municipal taxes from 2014, amounting to a total of approximately 985.80 Swiss francs, including interest. The company argued that it had not made any revenue in 2014, disputing the tax authority's assessment of a presumed profit. However, the Court of Appeals upheld the initial ruling, stating that the assessment’s accuracy could not be contested in the legal enforcement proceedings and that any objections should have been addressed through tax law channels. Subsequently, the company filed a constitutional complaint, which was reviewed but ultimately dismissed by the Federal Tribunal due to a lack of substantiated claims of constitutional rights violations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tax Assessment Challenge in Legal Opening Proceedings: The company argued that it had not made any revenue in 2014, disputing the tax authority's assessment of a presumed profit. However, the Court of Appeals upheld the initial ruling, stating that the assessment’s accuracy could not be contested in the legal enforcement proceedings and that any objections should have been addressed through tax law channels. Subsequently, the company filed a constitutional complaint, which was reviewed but ultimately dismissed by the Federal Tribunal due to a lack of substantiated claims of constitutional rights violations.

Schlagwörter

KI-generiert
definitive Rechtsöffnung Steuerveranlagungsverfahren Eröffnung des Verfahrens Gewinnanspruch Gemeindesteuern Warenumsatzsteuer Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_6/2017

Urteil vom 13. Februar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich,

beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Dezember 2016.

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Zürich erteilte den Beschwerdegegnern mit Urteil vom 22. November 2016 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 11 für Staats- und Gemeindesteuern 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 957.20 nebst 4,5 % Zins seit 25. August 2016, für Fr. 19.65 und Fr. 8.95. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Dezember 2016 abgewiesen.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) zulässig. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Jahr 2014 keinen Umsatz gemacht. Der Steuerkommissar habe einfach Fr. 5'000.-- als Reingewinn angenommen, aber nie begründet, wie er darauf gekommen sei.

Damit wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Richtigkeit des als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Einschätzungsentscheids des kantonalen Steueramts Zürich vom 11. April 2016. Bereits das Obergericht hat die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Richtigkeit dieses Entscheids im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden kann. Einwände gegen die Richtigkeit des Einschätzungsentscheids hätte die Beschwerdeführerin mit den steuerrechtlichen Rechtsmitteln erheben müssen.

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt haben sollte, und die Beschwerdeführerin begründet dies auch nicht im Einzelnen.

Die Verfassungsbeschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg