Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_6/2014 KI-generiert

Debtor's Constitutional Appeal Against Debt Enforcement Order Dismissed for Lack of Substantiation and Abuse of Process

Geschäftsnummer 5D_6/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 6. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). in die (von der zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts als Verfassungsbeschwerde entgegengenommenen) Eingaben gegen den Beschluss vom 6. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 200.-- (ausstehende Gerichtsgebühren gemässeinem rechtskräftigen Beschluss des Obergerichts) nicht eingetreten ist,

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Constitutional Appeal Against Debt Enforcement Order Dismissed for Lack of Substantiation and Abuse of Process: Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). in die (von der zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts als Verfassungsbeschwerde entgegengenommenen) Eingaben gegen den Beschluss vom 6. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 200.-- (ausstehende Gerichtsgebühren gemässeinem rechtskräftigen Beschluss des Obergerichts) nicht eingetreten ist,

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungskosten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zulassung der Zwangsvollstreckung Streitwert Verfahrensmissbrauch Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Basis for the non-admission (non-entrée en matière) of the constitutional appeal due to lack of substantiation and abuse of process.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Cited in conjunction with the procedural power to declare the constitutional appeal inadmissible.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to the lack of prospect of success of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 5D_6/2014

Urteil vom 11. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Kanton Zürich*

,

vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 6. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (von der zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts als Verfassungsbeschwerde entgegengenommenen) Eingaben gegen den Beschluss vom 6. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 200.-- (ausstehende Gerichtsgebühren gemässeinem rechtskräftigen Beschluss des Obergerichts) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss

Art. 74 Abs. 2 BGG

allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG

offen steht, weshalb die Eingaben des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden sind,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.

Art. 106 Abs. 2 BGG

sowie

Art. 116 BGG

), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (

BGE 133 II 396

E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

),

dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Verfassungsverletzung aufzuzeigen ist (

BGE 133 IV 119

E. 6),

dass das Obergericht im Beschluss vom 6. Januar 2014 erwog, auf die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichten Eingaben sei von Vornherein nicht einzutreten, der Beschwerdeführer habe seine Eingaben an die I. und III. Strafkammer wie auch an die Zivilkammer des Obergerichts gesandt, weil einer Eingabe auch der Rechtsöffnungsentscheid beigelegen habe und der Beschwerdeführer inhaltlich dagegen Stellung nehme, sei die Eingabe als Beschwerde gegen jenen Entscheidentgegenzunehmen, die Beschwerde genüge jedoch den formellen Anforderungen einer Beschwerdeschrift nicht, weil sie keine klaren Anträge enthalte, selbst wenn die Beschwerde solche enthielte, wäre sie unzulässig, weil sie weder hinsichtlich einer allfälligen Verfahrenssistierung noch hinsichtlich des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids konkrete Beanstandungen mit Bezug auf die erstinstanzlichen Erwägungen aufweise, mit diesen setze sich der Beschwerdeführer nämlich nicht auseinander, sondern wiederhole bloss seinen schon von der ersten Instanz verworfenen Standpunkt, auf die Beschwerde könne somit nicht eingetreten werden, für eine Verfahrenssistierung bestünden keine zureichenden Gründe,

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden, teilweise mehrfachen obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 6. Januar 2014 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (

Art. 42 Abs. 7 BGG

) und sich die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund als unzulässig erweist,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m.

Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird,

dass das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist (

Art. 64 Abs. 1 BGG

),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (

Art. 66 Abs. 1 BGG

) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m.

Art. 108 Abs. 1 BGG

das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann