Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_6/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Cost Advance Refusal

Geschäftsnummer 5D_6/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the Cantonal Court regarding a request for a cost advance in a legal proceeding. The individual contested the court's lack of engagement with their challenge concerning the requirement to pay a certain amount for legal proceedings initiated by the opposing party. The Cantonal Court dismissed the complaint, stating that the individual had not sufficiently justified their reasons for appealing, and did not clearly explain how their constitutional rights had been violated. The Supreme Court ultimately deemed the constitutional complaint inadmissible due to insufficient grounds and a history of abusive litigation.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Cost Advance Refusal: The individual contested the court's lack of engagement with their challenge concerning the requirement to pay a certain amount for legal proceedings initiated by the opposing party. The Cantonal Court dismissed the complaint, stating that the individual had not sufficiently justified their reasons for appealing, and did not clearly explain how their constitutional rights had been violated. The Supreme Court ultimately deemed the constitutional complaint inadmissible due to insufficient grounds and a history of abusive litigation.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen ordentliches Verfahren Zulassung der Zwangsvollstreckung missbräuchliche Kündigung Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to justify the non-admission of the constitutional appeal due to inadmissibility and lack of proper reasoning.

Art. 117 BGG

Applied in conjunction with Art. 108 Abs. 1 BGG to rule on the inadmissibility of the constitutional appeal and the applicability of the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_6/2012

Urteil vom 6. Januar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Steuerverwaltung des

Kantons Bern, Kreis Bern-Mittelland, Bereich Inkasso, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufforderung der Gegenpartei zum Kostenvorschuss (definitive Rechtsöffnung).

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 120.-- für ihr Rechtsöffnungsgesuch und die Aufforderung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zu diesem Gesuch nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz von 60 Millionen Franken fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 7. Dezember 2011 erwog, der Beschwerdeführer begründe in keiner Weise, weshalb er bereits in diesem Prozessstadium Beschwerde erhebe, durch die Aufforderung der Gegenpartei zur Vorschussleistung sei der Beschwerdeführer nicht beschwert,

dass der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den obergerichtlichen Entscheid verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfälliger weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann