Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_6/2010 KI-generiert

Constitutional Appeal Regarding Dismissal for Non-Payment of Cost Advance in Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 5D_6/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint against a decision from a cantonal court which ruled on a request for a definitive opening of legal proceedings concerning a monetary amount. The complaint arose after the petitioner's appeal was not accepted due to non-payment of a requested cost advance within the stipulated timeframe. The petitioner subsequently appealed the ruling, but failed to substantiate any claims of constitutional rights violations or adequately address the cantonal court's reasoning. Consequently, the federal court determined that the complaint lacked sufficient grounds and decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Appeal Regarding Dismissal for Non-Payment of Cost Advance in Enforcement Proceedings: The complaint arose after the petitioner's appeal was not accepted due to non-payment of a requested cost advance within the stipulated timeframe. The petitioner subsequently appealed the ruling, but failed to substantiate any claims of constitutional rights violations or adequately address the cantonal court's reasoning. Consequently, the federal court determined that the complaint lacked sufficient grounds and decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss verfassungsmässige Anforderung Vollstreckungsverfahren Rüge verfassungsmässiger Rechte Vorschuss Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Provision cited as the basis in the dispositive for not entering upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning (Art. 117 in conjunction with Art. 108 para. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision cited in the dispositive for determining that the losing appellant must bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_6/2010

Urteil vom 4. Februar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch die Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 500.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 3. Dezember 2009 erwog, der Beschwerdeführer sei mit (ihm gemäss Empfangsbestätigung am 10. November 2009 zugestellter) Verfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 180.-- innert 10 Tagen aufgefordert worden, habe jedoch innerhalb der am 20. November 2009 endenden Frist keine Zahlung geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht weder verfassungsmässige Rechte anruft noch in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 3. Dezember 2009 verfassungswidrig sein soll,

dass im Übrigen der vom Obergericht verlangte Kostenvorschuss keine Sicherstellung von Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG darstellt und ausserdem der Grundsatz der Kostenlosigkeit auf Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden beschränkt ist ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ), worunter das Rechtsöffnungsverfahren nicht fällt,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann