Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_6/2007 KI-generiert

Dismissal of Constitutional Complaint for Failure to Pay Security Deposit in Debt Enforcement Matter

Geschäftsnummer 5D_6/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal proceeding in which a party sought free legal assistance but had their request denied by the court. Subsequently, the party submitted a constitutional complaint against a circular interim decision from the court. The court demanded that the party pay a specified advance fee within a set deadline, which the party failed to do, leading to the dismissal of the complaint on procedural grounds. As a result, the party was also ordered to pay the court fees associated with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Constitutional Complaint for Failure to Pay Security Deposit in Debt Enforcement Matter: Subsequently, the party submitted a constitutional complaint against a circular interim decision from the court. The court demanded that the party pay a specified advance fee within a set deadline, which the party failed to do, leading to the dismissal of the complaint on procedural grounds. As a result, the party was also ordered to pay the court fees associated with the case.

Schlagwörter

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Betreibungskosten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege unbezahlte Mietkaution Vollstreckungsentscheid ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Kündigungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis for the decision not to enter the appeal (simplified procedure).

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for not entering the appeal due to failure to pay the cost deposit after being granted an extension.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_6/2007/zga

Verfügung vom 8. Mai 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person, Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Zwischenbeschluss vom 18. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Zwischenbeschluss vom 18. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 28. März 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisender Verfügung vom 27. Februar 2007 samt Formular auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (zufolge Nichtabholens bei der Post) als am 5. April 2007 erfolgt geltenden Zustellung ( Art. 44 Abs. 2 BGG ) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

verfügt:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: