Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_59/2024 KI-generiert

Pro Bono Legal Aid Refusal Upheld Due to Failure to Substantiate Constitutional Claims and Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 5D_59/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Obwalden die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens (SD 23/021/II). Die Kantonsgerichtspräsidentin II wies das Gesuch mit Entscheid vom 20. Februar 2024 ab (Zustellung des vollständig begründeten Entscheids am 14. März 2024).

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 29 BV; Pro Bono Legal Aid Refusal Upheld Due to Failure to Substantiate Constitutional Claims and Procedural Non-Compliance: Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Obwalden die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens (SD 23/021/II). Die Kantonsgerichtspräsidentin II wies das Gesuch mit Entscheid vom 20. Februar 2024 ab (Zustellung des vollständig begründeten Entscheids am 14. März 2024).

Schlagwörter

KI-generiert
Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens) unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten Fiktion Anspruch auf ein faires Verfahren verfassungsmässige Rechtsgleichheit E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the President to decide not to enter into the merits of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 41 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for appointment of counsel (unentgeltliche Verbeiständung).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to exempt the appellant from paying court fees.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_59/2024

Urteil vom 5. Dezember 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kantonsgerichtspräsidium II, Poststrasse 6, Postfach, 6060 Sarnen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 22. Oktober 2024 (BZ 24/014).

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Obwalden die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens (SD 23/021/II). Die Kantonsgerichtspräsidentin II wies das Gesuch mit Entscheid vom 20. Februar 2024 ab (Zustellung des vollständig begründeten Entscheids am 14. März 2024).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. März 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Obwalden. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid.

Unter anderem gegen diesen Entscheid (vgl. im Übrigen 4D_179/2024) hat die Beschwerdeführerin am 25. November 2024 Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Entgegen

Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG

gibt der angefochtene Entscheid den Streitwert nicht an. Wie sich aus dem beigezogenen Zahlungsbefehl ergibt, geht es um einen Betrag von Fr. 2'937.15. Die Eingabe ist demnach wie verlangt als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (

Art. 113 ff. BGG

). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (

Art. 116 BGG

). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.

Art. 106 Abs. 2 BGG

in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 133 II 396

E. 3.1;

142 III 364

E. 2.4).

3. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Belege zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit eingereicht. Das Kantonsgericht habe sie am 30. Januar 2024 zur Einreichung von Belegen bis am 14. Februar 2024 aufgefordert. Dieses Schreiben sei ihr am 31. Januar 2024 zur Abholung gemeldet worden. Am 1. Februar 2024 habe sie die Abholfrist bis am 28. Februar 2024 verlängert. Dies führe nicht zu einer Verlängerung der siebentägigen Frist für die Zustellfiktion. Der Aufforderung zur Einreichung von Belegen sei sie nicht fristgerecht nachgekommen. Sie habe ihre Mitwirkungsobliegenheit verletzt. Die Beschwerdeführerin reiche erstmals im Beschwerdeverfahren Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein und mache Angaben dazu, doch könnten diese aufgrund des Novenverbots (

Art. 326 Abs. 1 ZPO

) nicht berücksichtigt werden.

4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (

Art. 29 BV

), des Zugangs zur Justiz (

Art. 29a BV

) und des Gleichheitsgrundsatzes (

Art. 8 BV

). Die vorgelegten Unterlagen seien ignoriert worden, die Sprachbarriere sei nicht berücksichtigt worden, die Sozialhilfe habe ihre finanzielle Situation beurteilt, was verbindlich sei, und sie werde diskriminiert, da sie die deutsche Sprache nicht beherrsche. Sie setzt sich jedoch nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, insbesondere zur Zustellfiktion und zum Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Die von ihr erwähnten Daten, wann sie zur Aufforderung von Dokumenten aufgefordert worden sein soll und wann sie diese angeblich eingereicht haben will, beziehen sich offensichtlich nicht auf das vorliegende Verfahren.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ersucht zudem um Bestellung eines (unentgeltlichen) Anwalts, der Polnisch spricht. Das Bundesgericht hat ihr am 27. November 2024 mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt. Wie die Beschwerde zeigt, kann sie sich ohne Weiteres auf Deutsch ausdrücken. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (

Art. 41 Abs. 1 BGG

). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg