Debtor's Appeal Against Legal Enforcement of Court Costs Inadmissible Due to Lack of Substantiation and Irrelevance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal by a complainant against a previous decision by the district court of Visp, which granted the opposing party, the State of Valais' debt collection agency, definitive legal enforcement for court costs amounting to 100 Swiss Francs, plus interest and fees. The complainant challenged the decision at the Higher Court of Valais, which dismissed the appeal due to a lack of sufficient reasoning, noting that the complainant had failed to pay the dues and that there were unrelated ongoing legal proceedings in Vaud concerning family law matters. Dissatisfied with this outcome, the complainant subsequently filed a constitutional complaint with the Federal Supreme Court, raising issues unrelated to the initial legal case, such as pandemic-related grievances, claiming divine retribution for perceived injustices related to his rights as a father. The court found the complaint inadequate, lacking valid reasoning, and determined it to be querulous and abusive.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 117 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Legal Enforcement of Court Costs Inadmissible Due to Lack of Substantiation and Irrelevance: The complainant challenged the decision at the Higher Court of Valais, which dismissed the appeal due to a lack of sufficient reasoning, noting that the complainant had failed to pay the dues and that there were unrelated ongoing legal proceedings in Vaud concerning family law matters. Dissatisfied with this outcome, the complainant subsequently filed a constitutional complaint with the Federal Supreme Court, raising issues unrelated to the initial legal case, such as pandemic-related grievances, claiming divine retribution for perceived injustices related to his rights as a father. The court found the complaint inadequate, lacking valid reasoning, and determined it to be querulous and abusive.
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KI-generiertThe appeal was rejected under the simplified procedure because it lacked a sufficient substantiation.
Mentioned in passing, indicating that an application for legal aid would have been rejected due to the hopeless nature of the appeal.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_59/2020
Urteil vom 9. April 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Wallis, Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 9. März 2020 (C3 19 228).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 erteilte das Bezirksgericht Visp dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für rechtskräftig festgesetzte Gerichtskosten im Betrag von Fr. 100.-- nebst Zins und Gebühren.
Am 21. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Wallis. Mit Entscheid vom 9. März 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Zudem erwog es, dass im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen (Scheidung, Besuchsrecht etc.) nach seineneigenen Angaben Verfahren beim Kantonsgericht Waadt hängig seien und es dem Kantonsgericht Wallis nicht zustehe, sich in jene Verfahren einzumischen. Es bleibe somit unverständlich, weshalb er die Rechnungen des Kantonsgerichts Wallis nicht begleiche. Die Unzufriedenheit mit der Besuchsrechtsregelung stelle keinen Grund dar, die Zahlung zu verweigern.
Am 17. März 2020 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid (sowie drei weitere; dazu Verfahren 5D_57/2020, 5D_58/2020 und 5D_60/2020) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Vor Bundesgericht verweist der Beschwerdeführer zunächst auf andere Rechtsschriften. Darauf ist nicht einzugehen. Die Beschwerdebegründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). In der Beschwerdeschrift setzt sich der Beschwerdeführer mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen nicht auseinander und er legt nicht dar, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte - deren Verletzung mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) einzig gerügt werden kann - verstossen soll. Es genügt nicht zu behaupten, der in Betreibung gesetzte Betrag beruhe auf einem Justizirrtum. Unzulässig sind alle Anträge, die über den Verfahrensgegenstand (Rechtsöffnung in einer bestimmten Betreibung) hinausgehen. Hauptinhalt der Beschwerde bilden Zahlenmystik und Ausführungen zur Coronavirus-Pandemie. Der Beschwerdeführer erachtet die Pandemie als göttliche Strafe für das ihm angeblich zugefügte Unrecht. Die Pandemie dauere solange an, bis der Rechtsstaat wieder beachtet und seine Rechte als Vater wiederhergestellt würden. Wenn die schweizerischen Behörden ihn jedoch weiterhin berauben wollten, werde das Coronavirus bis zum totalen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Schweiz weiter wüten. Auf all dies ist nicht einzugehen.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig, sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung und sie ist querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer verweist zwar auf seine angeblich prekäre finanzielle Lage, stellt jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg