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5D_59/2015 KI-generiert

Constitutional Appeal Against Enforcement of Maintenance Payments Dismissed for Insufficient Substantiation and Threshold Not Met

Geschäftsnummer 5D_59/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding a request for definitive legal opening concerning maintenance payments. The plaintiff challenged a decision made by a cantonal court, which dismissed their appeal against an initial ruling granting the defendant maintenance payments without entering into the merits of the case. The main issue raised was the adequacy of the plaintiff's arguments against the initial decision, which the court found to be insufficiently substantiated. Consequently, the higher court ruled that the appeal was inadmissible and addressed associated requests for legal aid, ultimately dismissing them as well, leading to the imposition of court costs on the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Constitutional Appeal Against Enforcement of Maintenance Payments Dismissed for Insufficient Substantiation and Threshold Not Met: The plaintiff challenged a decision made by a cantonal court, which dismissed their appeal against an initial ruling granting the defendant maintenance payments without entering into the merits of the case. The main issue raised was the adequacy of the plaintiff's arguments against the initial decision, which the court found to be insufficiently substantiated. Consequently, the higher court ruled that the appeal was inadmissible and addressed associated requests for legal aid, ultimately dismissing them as well, leading to the imposition of court costs on the plaintiff.

Schlagwörter

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Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen unentgeltliche Rechtspflege mangelhafter Unterhalt Streitgegenstand ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Basis for the non-admission of the constitutional appeal due to inadmissibility and lack of required grounds/reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for the dismissal of the request for free legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_59/2015

Urteil vom 24. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Felder,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. Februar 2015 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde in Zivilsachen bezeichnete, jedoch vom Bundesgericht als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 11. Februar 2015 des Kantonsgerichts Luzern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 3'280.-- nebst Zins (Unterhaltsbeiträge) nicht eingetreten ist und ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat,

in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen auf mehreren selbständigen Begründungen beruhenden Entscheid richtet, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 11. Februar 2015 in seiner Hauptbegründung erwog, der Beschwerdeführer zeige in seiner Beschwerde keine Unrichtigkeit im erstinstanzlichen Entscheid und damit keinen Beschwerdegrund auf, mit den entscheidenden erstinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander bzw. gehe nicht darauf ein, die Beschwerde an das Kantonsgericht genüge den Begründungsanforderungen einer zulässigen Beschwerde nicht, weshalb darauf nicht einzutreten sei,

dass das Kantonsgericht in seiner Eventualbegründung erwog, die Beschwerde wäre ohnehin als unbegründet abzuweisen, namentlich weil der Beschwerdeführer die geltend gemachten Entscheide der türkischen Gerichte nicht aufgelegt und somit den Urkundenbeweis nach Art. 81 SchKG nicht erbracht habe, es könne auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen der kantonsgerichtlichen Hauptbegründung eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2015 verletzt sein sollen,

dass somit (ohne Prüfung der Beschwerdevorbringen gegen die Eventualbegründung) auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Eingabe auch den Begründungsanforderungen einer Beschwerde in Zivilsache nicht entsprochen hätte (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG),

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann