Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_59/2012 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Refusal of Court Fee Remission Based on Indigence Assessment

Geschäftsnummer 5D_59/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved a constitutional complaint regarding the dismissal of a request for the waiver of a court fee amounting to 200 Swiss Francs, which had been imposed following a previous decision that permitted the withdrawal of the case by the individual involved. The regional court dismissed the request, citing that the individual did not demonstrate the financial hardship required for a fee waiver. In the subsequent appeal to a higher court, the individual failed to adequately address the court's reasoning or meet the necessary legal standards for claiming a violation of constitutional rights, leading to the appeal being deemed inadmissible. No court costs were imposed, rendering the request for free legal assistance moot.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Constitutional Complaint Regarding Refusal of Court Fee Remission Based on Indigence Assessment: The regional court dismissed the request, citing that the individual did not demonstrate the financial hardship required for a fee waiver. In the subsequent appeal to a higher court, the individual failed to adequately address the court's reasoning or meet the necessary legal standards for claiming a violation of constitutional rights, leading to the appeal being deemed inadmissible. No court costs were imposed, rendering the request for free legal assistance moot.

Schlagwörter

KI-generiert
verfassungsmässige Anforderung Zuständigkeitsfragen Rüge verfassungsmässiger Rechte Bedürftigkeit Verfahrensrechte Einkommensfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG as the procedural ground for not entering upon the appeal due to inadmissibility/insufficient grounds.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG as the procedural basis for the non-admission of the appeal in the simplified procedure available for subsidiary constitutional appeals.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_59/2012

Urteil vom 22. März 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft,

Abteilung Zivilrecht, Postfach, 4410 Liestal,

Gegenstand

Erlass einer Gerichtsgebühr von 200 Franken,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Februar 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Februar 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin B.________ vom 25. Januar 2012 erfolgte) Abweisung seines Gesuchs um Erlass einer ihm (in einer zufolge Rückzugs ergangenen Abschreibungsverfügung der Bezirksgerichtspräsidentin vom 29. November 2011) auferlegten Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- abgewiesen hat,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass im bundesgerichtlichen Verfahren neue Vorbringen und Beweismittel zum Vornherein unbeachtlich zu bleiben haben ( Art. 99 BGG ),

dass die weiteren Beschwerdevorbringen über die (in einem kantonalen Verfahren ergangene) Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- und über ein (in einem kantonalen Verfahren gestelltes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht Gegenstand des angefochtenen kantonsgerichtlichen Entscheids vom 15. Februar 2012 bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 15. Februar 2012 erwog, die erstmals im kantonalen Beschwerdeverfahren gemachten Vorbringen (über den Verlust der Arbeitsstelle und den Besitz eines Autos) seien unzulässig, im für den Beschwerdeentscheid massgeblichen Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids (25. Januar 2012) habe der Beschwerdeführer einen Einkommensüberschuss (über das um 15% erweiterte Existenzminimum) von Fr. 2'850.-- erzielt, den für einen Gebührenerlass vorausgesetzten Härtefall der Mittellosigkeit (§ 5 Abs. 1 des Gebührentarifs) habe daher die erste Instanz offenkundig zu Recht verneint, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweise,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, unter Berufung auf neue und daher unzulässige Beweismittel die (im vorliegenden Verfahren nicht massgebliche) finanzielle Situation im Februar 2012 zu schildern und sich als zahlungsunfähig zu bezeichnen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Kosten erhoben werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann