Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_58/2024 KI-generiert

Appellant v. Appellate Court (Constitutional Complaint Regarding Refusal to Hear Appeal)

Geschäftsnummer 5D_58/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a plaintiff who initially filed a negative declaratory action with the District Court of Hinwil, which was dismissed along with his request for legal aid. Upon appealing to the Zurich Higher Court, the plaintiff was informed about the requirements for an appeal and the possibility of applying for legal aid, which he declined to pursue. The Higher Court rejected the appeal due to insufficient reasoning. The plaintiff then filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural errors in the court's communication regarding legal aid and asserting that the court failed to recognize issues related to the inexistence of a claim. However, his complaint lacked adequate justification concerning constitutional rights violations, resulting in the Federal Tribunal not considering the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 85a SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appellant v. Appellate Court (Constitutional Complaint Regarding Refusal to Hear Appeal): Upon appealing to the Zurich Higher Court, the plaintiff was informed about the requirements for an appeal and the possibility of applying for legal aid, which he declined to pursue. The Higher Court rejected the appeal due to insufficient reasoning. The plaintiff then filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural errors in the court's communication regarding legal aid and asserting that the court failed to recognize issues related to the inexistence of a claim. However, his complaint lacked adequate justification concerning constitutional rights violations, resulting in the Federal Tribunal not considering the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Negative Feststellungsklage ( Art. 85a SchKG ) Konkursverhandlung Betreibungsforderung Streitgegenstand Rechtsberatung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Divisional President refused to rule on the constitutional appeal in summary proceedings due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court fees, exceptionally.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_58/2024

Urteil vom 28. November 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Negative Feststellungsklage ( Art. 85a SchKG ),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Oktober 2024 (PP240035-O/U).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer gelangte am 3. November 2023 an das Bezirksgericht Hinwil. Nach Rückfrage nahm das Bezirksgericht die Eingabe als Klage nach Art. 85a SchKG entgegen. Mit Entscheid vom 23. Februar 2024 wies das Bezirksgericht die Klage und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab (Zustellung der begründeten Fassung am 9. August 2024).

Am 6. September 2024 (persönliche Übergabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich. Er wurde auf die Anforderungen an ein Rechtsmittel und die Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen. Er erklärte, er verzichte darauf, ein solches Gesuch zu stellen. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 23. November 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ).

Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am Schalter des Obergerichts gefragt, ob ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gültig sei, wenn das Bezirksgericht diese Frage bereits entschieden habe. Man habe ihm mitgeteilt, es könne nur der Ablauf des Gerichtsverfahrens beanstandet werden, nicht aber die Richtigkeit des Inhalts der Feststellungen. Der Sachverhalt sei falsch, weil die Forderung auf dem "Betreibungsschreiben" inexistent sei. Im Hinblick auf seine Frage und die erhaltenen Auskünfte schildert der Beschwerdeführer bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht. Er setzt sich nicht damit auseinander, dass seine Beschwerde ungenügend begründet war, und er zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg