Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_58/2022 KI-generiert

Canton Debt Collection Upheld Against Constitutional Challenge.

Geschäftsnummer 5D_58/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Canton of Zurich initiated a debt enforcement proceeding against a complainant for legal costs amounting to 962 Swiss Francs, which had been imposed with a legally binding decision dated January 14, 2021. The District Court of Dielsdorf granted the canton definitive legal enforcement in the debt collection process with a ruling on January 3, 2022. The complainant appealed this decision, but the Zurich High Court dismissed the appeal on February 28, 2022, due to insufficient reasoning. Subsequently, the complainant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking free legal aid and contesting both the debt enforcement and a separate decision regarding the denial of free legal aid at the first instance. The complaint highlighted grievances related to perceived bias and procedural injustices in previous rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Canton Debt Collection Upheld Against Constitutional Challenge: The District Court of Dielsdorf granted the canton definitive legal enforcement in the debt collection process with a ruling on January 3, 2022. The complainant appealed this decision, but the Zurich High Court dismissed the appeal on February 28, 2022, due to insufficient reasoning. Subsequently, the complainant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking free legal aid and contesting both the debt enforcement and a separate decision regarding the denial of free legal aid at the first instance. The complaint highlighted grievances related to perceived bias and procedural injustices in previous rulings.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Inkasso Anwaltskosten Zulässige Gründe unentgeltliche Rechtspflege Verfassungsbeschwerde im Ausland Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the decision not to enter upon the appeal (non-admission in simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for rejecting the request for free legal aid because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_58/2022

Urteil vom 13. April 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Bezirksratskanzlei Dielsdorf,

Geissackerstrasse 24, Postfach 273, 8157 Dielsdorf.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Februar 2022 (RT220034-O/U).

Sachverhalt:

Für mit rechtskräftigem Beschluss vom 14. Januar 2021 auferlegte Verfahrenskosten von Fr. 962.-- leitete der Kanton Zürich gegen die rubrizierte Beschwerdeführerin die Betreibung ein.

Mit Urteil vom 3. Januar 2022 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf dem Kanton Zürich im betreffenden Betreibungsverfahren für Fr. 962.-- definitive Rechtsöffnung.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Februar 2022 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Gegen diesen (und den separaten Beschluss betreffend die erstinstanzlich verweigerte unentgeltliche Rechtspflege, dazu Verfahren 5D_59/2022) erhob die Schuldnerin am 11. April 2022 beim Bundesgericht eine Beschwerde. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Der Streitwert beträgt gemäss den unbeanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid Fr. 962.-- Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben, weil diese einen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- voraussetzt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Vielmehr steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung ( Art. 113 BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).

2. Es werden keinerlei verfassungsmässige Bestimmungen genannt, welche verletzt sein könnten, und noch weniger werden inhaltlich Verfassungsrügen erhoben. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich vielmehr auf pauschale Kritik und Polemik (das Bezirksgericht habe zweimal ein Urteil gefällt, obwohl es befangen sei und ihm die Entscheidkompetenz nicht zustehe; das Obergericht habe diese Schweinerei nicht gestoppt, sondern mitgemacht, was schändlich sei; auch dem Obergericht stehe es nicht zu, in dieser Angelegenheit Beschlüsse oder Urteile zu fällen; die Betreibung sei nie gerechtfertigt gewesen und müsse durch das Bundesgericht als ungültig erklärt werden; im schweizerischen Rechtsstaat könne man sich jede Schweinerei erlauben und daran eine goldene Nase verdienen; alle Urteile seien vom Bundesgericht per sofort aufzuheben; das Ganze sei skandalös).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli