Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_58/2021 KI-generiert

Company v. BAKOM Fine Enforcement Challenge

Geschäftsnummer 5D_58/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Lucerne Cantonal Court, which had dismissed their complaint regarding a definitive legal enforcement order. The order, issued by the Hochdorf District Court, mandated the company to pay 525 Swiss francs plus interest to a federal financial administration office, as part of a debt collection process. The company contested this decision, but both the Cantonal Court and the Federal Tribunal found the company's appeal insufficiently grounded, particularly as it did not adequately address the legal validity or constitutional rights issues involved. Consequently, the Federal Tribunal did not consider the appeal on its merits and assigned the case costs to the company.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Company v. BAKOM Fine Enforcement Challenge: The order, issued by the Hochdorf District Court, mandated the company to pay 525 Swiss francs plus interest to a federal financial administration office, as part of a debt collection process. The company contested this decision, but both the Cantonal Court and the Federal Tribunal found the company's appeal insufficiently grounded, particularly as it did not adequately address the legal validity or constitutional rights issues involved. Consequently, the Federal Tribunal did not consider the appeal on its merits and assigned the case costs to the company.

Schlagwörter

KI-generiert
Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Verwaltungsbeschwerde Handelsstreitigkeit Tochtergesellschaft Art der Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_58/2021

Urteil vom 14. April 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Zentrale Inkassostelle, Monbijoustrasse 118, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. März 2021 (2C 21 15).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 29. Januar 2021 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 525.-- nebst Zins.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 9. März 2021 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 7. April 2021 (Postaufgabe) "Einsprache" an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Entgegen dem Dispositiv handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Nichteintretensentscheid, und zwar infolge mangelnder Begründung. Auch auf neue Ausführungen (betreffend Ausschaltung des Onlineshops der Beschwerdeführerin) ist das Kantonsgericht nicht eingetreten. Die Abweisung erfolgt in einer blossen Eventualerwägung, d.h. für den Fall, dass auf die Beschwerde einzutreten wäre. Dabei hat das Kantonsgericht erwogen, es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, die Rechtskraftbescheinigung betreffend die zu vollstreckende Verfügung des BAKOM vom 9. Oktober 2019 in Zweifel zu ziehen.

Vor Bundesgericht geht die Beschwerdeführerin weder auf das eine noch das andere ein und sie legt nicht dar, inwiefern gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll. Stattdessen führt sie bloss aus, die ihr vom BAKOM auferlegte Busse sei nicht gerechtfertigt und sie verlangt den Ersatz des Umsatzausfalls durch das BAKOM. Das Bundesgericht ist jedoch weder Aufsichtsbehörde über das BAKOM noch für das Schadenersatzbegehren zuständig. Die Bussenverfügung hätte die Beschwerdeführerin mit den zutreffenden Rechtsmitteln anfechten müssen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg