Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_58/2020 KI-generiert

Enforcement Cost Challenge Dismissed as Inadmissible and Abusive

Geschäftsnummer 5D_58/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the appellant sought to challenge a decision granting the opposing party, the State of Valais, definitive legal enforcement for court costs amounting to CHF 100 plus interest and fees. The appellant had previously appealed to the Cantonal Court of Valais, which declined to hear the case due to insufficient justification and because other related legal matters were pending in a different jurisdiction, the Canton of Vaud. The appellant's dissatisfaction related to issues such as visitation rights in an unrelated legal matter. When the appellant further appealed to the Swiss Federal Tribunal, the appeal was deemed inadmissible due to lack of coherent reasoning, as much of the content focused on irrelevant topics like numerology and the COVID-19 pandemic, asserting it as divine retribution for perceived injustices against him. Consequently, the appeal process was dismissed due to its frivolous and legally unfounded nature.

Legislator-Regeste

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Art. 117 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 117 BGG; Enforcement Cost Challenge Dismissed as Inadmissible and Abusive: The appellant had previously appealed to the Cantonal Court of Valais, which declined to hear the case due to insufficient justification and because other related legal matters were pending in a different jurisdiction, the Canton of Vaud. The appellant's dissatisfaction related to issues such as visitation rights in an unrelated legal matter. When the appellant further appealed to the Swiss Federal Tribunal, the appeal was deemed inadmissible due to lack of coherent reasoning, as much of the content focused on irrelevant topics like numerology and the COVID-19 pandemic, asserting it as divine retribution for perceived injustices against him. Consequently, the appeal process was dismissed due to its frivolous and legally unfounded nature.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Vollstreckungskosten Urteilsvollstreckung Rechtsvorschlag ungenügende Rechtsschrift substantiierte Begründung mutwillige Prozessführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to justify the non-admission of the appeal in the simplified procedure due to lack of sufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 BGG to decide on the non-admission of the appeal in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in relation to the rejection of a hypothetical request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_58/2020

Urteil vom 9. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Wallis, Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 9. März 2020 (C3 19 227).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 erteilte das Bezirksgericht Visp dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für rechtskräftig festgesetzte Gerichtskosten im Betrag von Fr. 100.-- nebst Zins und Gebühren.

Am 21. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Wallis. Mit Entscheid vom 9. März 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Zudem erwog es, dass im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen (Scheidung, Besuchsrecht etc.) nach seineneigenen Angaben Verfahren beim Kantonsgericht Waadt hängig seien und es dem Kantonsgericht Wallis nicht zustehe, sich in jene Verfahren einzumischen. Es bleibe somit unverständlich, weshalb er die Rechnungen des Kantonsgerichts Wallis nicht begleiche. Die Unzufriedenheit mit der Besuchsrechtsregelung stelle keinen Grund dar, die Zahlung zu verweigern.

Am 17. März 2020 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid (sowie drei weitere; dazu Verfahren 5D_57/2020, 5D_59/2020 und 5D_60/2020) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Vor Bundesgericht verweist der Beschwerdeführer zunächst auf andere Rechtsschriften. Darauf ist nicht einzugehen. Die Beschwerdebegründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). In der Beschwerdeschrift setzt sich der Beschwerdeführer mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen nicht auseinander und er legt nicht dar, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte - deren Verletzung mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) einzig gerügt werden kann - verstossen soll. Es genügt nicht zu behaupten, der in Betreibung gesetzte Betrag beruhe auf einem Justizirrtum. Unzulässig sind alle Anträge, die über den Verfahrensgegenstand (Rechtsöffnung in einer bestimmten Betreibung) hinausgehen. Hauptinhalt der Beschwerde bilden Zahlenmystik und Ausführungen zur Coronavirus-Pandemie. Der Beschwerdeführer erachtet die Pandemie als göttliche Strafe für das ihm angeblich zugefügte Unrecht. Die Pandemie dauere solange an, bis der Rechtsstaat wieder beachtet und seine Rechte als Vater wiederhergestellt würden. Wenn die schweizerischen Behörden ihn jedoch weiterhin berauben wollten, werde das Coronavirus bis zum totalen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Schweiz weiter wüten. Auf all dies ist nicht einzugehen.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig, sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung und sie ist querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer verweist zwar auf seine angeblich prekäre finanzielle Lage, stellt jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg