Constitutional Appeal Regarding Dismissal for Non-Payment of Court Fee
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the Cantonal Court regarding a provisional legal opening in a financial dispute, where the individual sought an amount owed. The Cantonal Court had previously ruled that the individual did not meet the required cost advance for the complaint, which led to the court not entertaining the appeal. In the subsequent constitutional complaint to the Federal Tribunal, the individual failed to adequately address the reasoning of the Cantonal Court or demonstrate any violation of constitutional rights, resulting in the Federal Tribunal's decision not to consider the complaint further. The individual was also held responsible for the court costs incurred.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Appeal Regarding Dismissal for Non-Payment of Court Fee: The Cantonal Court had previously ruled that the individual did not meet the required cost advance for the complaint, which led to the court not entertaining the appeal. In the subsequent constitutional complaint to the Federal Tribunal, the individual failed to adequately address the reasoning of the Cantonal Court or demonstrate any violation of constitutional rights, resulting in the Federal Tribunal's decision not to consider the complaint further. The individual was also held responsible for the court costs incurred.
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KI-generiertThe Federal Tribunal did not enter upon the constitutional complaint because it lacked the required reasoning.
The losing party (the appellant) was ordered to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_58/2011
Urteil vom 13. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. April 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. April 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 7'100.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 8. April 2011 erwog, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 4. März 2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.-- innert 10 Tagen und (nach Nichtleisten des Vorschusses) mit einem weiteren Schreiben vom 24. März 2011 zur Vorschussleistung innerhalb einer Nachfrist von 10 Tagen aufgefordert worden (mit ausdrücklicher Androhung des Nichteintretens bei Säumnis), der Beschwerdeführer habe den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. April 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann