Constitutional Complaint Dismissed for Failure to Pay Cost Advance.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed against a decision by the Cantonal Court concerning the opening of a will. The complaint was prompted by a prior ruling that denied the request for legal aid due to the petitioner’s failure to pay a required cost advance. The petitioner submitted a second request for reconsideration of this denial, which was dismissed on the grounds that there were no new arguments or evidence challenging the correctness of the initial decision. Ultimately, the court determined that the petitioner failed to fulfill the financial obligation within the specified deadline, leading to the rejection of the complaint and incurring legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Constitutional Complaint Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The complaint was prompted by a prior ruling that denied the request for legal aid due to the petitioner’s failure to pay a required cost advance. The petitioner submitted a second request for reconsideration of this denial, which was dismissed on the grounds that there were no new arguments or evidence challenging the correctness of the initial decision. Ultimately, the court determined that the petitioner failed to fulfill the financial obligation within the specified deadline, leading to the rejection of the complaint and incurring legal costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in conjunction with Art. 117 BGG for the procedural decision not to enter into the appeal.
Cited as the basis for the non-entry into the merits of the constitutional appeal due to failure to pay the cost deposit.
Cited for imposing court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_58/2009
Urteil vom 26. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kassationsgericht des Kantons Zürich.
Gegenstand
Testamentseröffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 6. März 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 6. März 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 14. April 2009 abweisender) Verfügung vom 4. Mai 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der Verfügung vom 14. April 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 5. Mai 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer ein zweites Gesuch um Wiedererwägung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer (unabhängig von seiner finanziellen Situation) nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 14. April 2009, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt die Präsidentin:
1. Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann