Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_57/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Non-Submittal of Opposition Due to Defective Remediation

Geschäftsnummer 5D_57/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal dispute concerning a proposed debt injunction due to a claimed lack of new assets, an individual appealed a decision by a cantonal court that had deemed their complaint inadmissible due to improper submissions. The individual sought a constitutional complaint against this ruling, but the higher court found the complaint itself to be manifestly inadmissible, failing to address the court's reasoning and not demonstrating any constitutional rights violations as required. Furthermore, the individual’s requests for prior disclosure of judges' names and disqualification of judges were deemed frivolous. Consequently, the court ruled against providing legal aid and imposed court fees on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Non-Submittal of Opposition Due to Defective Remediation: The individual sought a constitutional complaint against this ruling, but the higher court found the complaint itself to be manifestly inadmissible, failing to address the court's reasoning and not demonstrating any constitutional rights violations as required. Furthermore, the individual’s requests for prior disclosure of judges' names and disqualification of judges were deemed frivolous. Consequently, the court ruled against providing legal aid and imposed court fees on the individual.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vorladung Rückzug des Rechtsvorschlags Wandelungsrecht prozessuale Einreden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the considerations as the procedural basis for non-entry upon appeal when constitutional rights are not sufficiently substantiated.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used as the primary ground for refusing to enter upon the substance of the constitutional appeal due to inadmissibility based on several defects.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited in the reasoning to establish the abusive nature of the proceedings, which supports the inadmissibility ruling in the dispositive.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to deny the request for free legal aid due to the hopeless nature of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_57/2016

Urteil vom 26. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. März 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. März 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers (betreffend Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens) als nicht erfolgt geltend qualifiziert hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um vorgängige Bekanntgabe der Namen der am vorliegenden Verfahren mitwirkenden Gerichtspersonen abzuweisen ist, weil diese Namen den amtlichen Publikationen entnommen werden können,

dass sich die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen "alle vorbefassten... Bundes-Richterinnen" als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des vorliegend allein anfechtbaren Beschlusses des Obergerichts vom 24. März 2016 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 24. März 2016 erwog, trotz Aufforderung zur Verbesserung habe der Beschwerdeführer erneut eine Beschwerde mit ungebührlichen Passagen eingereicht, weshalb die Beschwerde androhungsgemäss als nicht erfolgt zu gelten habe ( Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 24. März 2016 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um vorgängige Bekanntgabe der Namen der Gerichtspersonen wird abgewiesen.

2. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

3. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann