Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_56/2017 KI-generiert

Wi-Fi Electrosensitivity Nuisance Claim Rejected by Swiss Supreme Court

Geschäftsnummer 5D_56/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two plaintiffs who reside in a property and are seeking to limit WLAN emissions from their neighbor's property, arguing that the emissions intrude into their living space. They filed a request for precautionary measures to restrict the neighbor's WLAN emissions during certain hours while the main legal proceedings are ongoing. However, their request was denied by a lower court, which was upheld by a higher court, citing a lack of evidence to support claims of significant interference from the emissions. The plaintiffs then filed a constitutional complaint challenging this denial, arguing it violated their legal rights, but the higher court maintained that the evidence provided did not substantiate their claims of excessive interference.

Legislator-Regeste

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Art. 679 i.V.m, Art. 684 ZGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG; Wi-Fi Electrosensitivity Nuisance Claim Rejected by Swiss Supreme Court: They filed a request for precautionary measures to restrict the neighbor's WLAN emissions during certain hours while the main legal proceedings are ongoing. However, their request was denied by a lower court, which was upheld by a higher court, citing a lack of evidence to support claims of significant interference from the emissions. The plaintiffs then filed a constitutional complaint challenging this denial, arguing it violated their legal rights, but the higher court maintained that the evidence provided did not substantiate their claims of excessive interference.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahmen (Nachbarrecht, Immissionsschutz) nicht ionisierende Strahlung Mobilfunkantennenbewilligung Subjektives Recht Missbrauch einer Fernmeldeanlage Elektrische Betriebsmittel und Funkanlagen Vorläufige Maßnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for ordering the appellants to pay the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

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«…a). Ferner wies es integriert im Urteil 5D_6/2024 die Ausstandsbegehren gegen die Bundesrichter, welche an den Urteilen 5D_56/2017, 4A_13/2019 und 5D_6/2023 mitgewirkt hatten, ab, soweit diese nicht gegenstandslos waren. C. Mit Revisionsgesuch vom 7.…»
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«…S. 437-438; BGE 140 III 16 E. 2.5 S. 24; BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 88, E. 3.6 S. 88-89; BGE 95 II 364 E. 2 S. 368; BGer 5D_56/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1.3), welche als besonders substantiierte Parteibehauptungen "allenfalls zu- sammen mit – du…»
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«…S. 437-438; BGE 140 III 16 E. 2.5 S. 24; BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 88, E. 3.6 S. 88-89; BGE 95 II 364 E. 2 S. 368; BGer 5D_56/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1.3), wenn auch um be- sonders substantiierte (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438; BGer 4A_409/20…»
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«…BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437- 438 m.Nw.; BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 88, E. 3.6 S. 88-89; BGE 95 II 364 E. 2 S. 368; BGer 5D_56/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1.3). In dieser Hinsicht sowie hinsichtlich der übrigen von der Gesuchsgegnerin offerierten…»
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«…gend BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 88, E. 3.6 S. 88-89; BGE 140 III 16 E. 2.5 S. 24; BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437-438; BGer 5D_56/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1.3; HGer ZH [ER], ZR 77 [1978] - 33 - E. 4 S. 13…»
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«…u auch Art. 7 Abs. 3 EntG und zum Verhältnis von öffentlich- rechtlichen und zivilrechtlichem Lärmimmissionsschutz BGer 5D_56/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1.5, BGer 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 5.2 und BGE 138 II 49 E. 4.4.3 f., in: Pra 10…»
B.2017.76 (2018-08-16) · sg
Expropriation Premature Pending Noise Abatement Permit Review
«…u auch Art. 7 Abs. 3 EntG und zum Verhältnis von öffentlich- rechtlichen und zivilrechtlichem Lärmimmissionsschutz BGer 5D_56/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1.5, BGer 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 5.2 und BGE 138 II 49 E. 4.4.3 f., in: Pra 10…»
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«…arf in aller Regel davon ausgegangen werden, die Immissionen seien auch im Sinn von Art. 684 ZGB nicht übermässig (BGer 5D_56/2017 vom 30. November 2017, E. 3.1.4 m.w.H.). Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdeführern nicht…»
B.2017.17 (2018-06-28) · sg
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«…arf in aller Regel davon ausgegangen werden, die Immissionen seien auch im Sinn von Art. 684 ZGB nicht übermässig (BGer 5D_56/2017 vom 30. November 2017, E. 3.1.4 m.w.H.). Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdeführern nicht…»
HE180421 · zh
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«…BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437- 438 m.Nw.; BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 88, E. 3.6 S. 88-89; BGE 95 II 364 E. 2 S. 368; BGer 5D_56/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1.3). In dieser Hinsicht sowie hinsichtlich der übrigen von der Gesuchsgegnerin offerierten…»
HE190174 · zh
Swiss Bank v. Media Company over Defamatory Article Injunction
«…S. 437-438; BGE 140 III 16 E. 2.5 S. 24; BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 88, E. 3.6 S. 88-89; BGE 95 II 364 E. 2 S. 368; BGer 5D_56/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1.3), wenn auch um be- sonders substantiierte (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438; BGer 4A_409/20…»
HG080251 · zh
Motor Vehicle Accident Liability and Damages Calculation for Paraplegia
«…gend BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 88, E. 3.6 S. 88-89; BGE 140 III 16 E. 2.5 S. 24; BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437-438; BGer 5D_56/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1.3; HGer ZH [ER], ZR 77 [1978] - 33 - E. 4 S. 13…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_56/2017

Urteil vom 30. November 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen (Nachbarrecht, Immissionsschutz),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 13. März 2017 (ZKBES.2017.16).

Sachverhalt:

A. A.________ und B.________ bewohnen die Liegenschaft U.________-GBB-xxx. C.________ bewohnt die benachbarte Liegenschaft U.________-GBB-yyy.

B. Mit Klage vom 3. Oktober 2016 verlangten A.________ und B.________ von ihrem Nachbarn die Begrenzung der von seinem Grundstück ausgehenden WLAN-Emissionen derart, dass keine Immissionen in die Innenräume ihrer eigenen Liegenschaft eindrängen. Überdies verlangten sie vorsorglich, dass eine derartige Begrenzung bereits für die Zeit während des Hauptverfahrens zu verfügen sei, und zwar täglich zwischen 22:00 und 07:00 Uhr.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 wies die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Hauptverfahrens ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 13. März 2017 ab.

C. Gegen das obergerichtliche Urteil haben A.________ und B.________ eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Begehren um vorsorgliche Verpflichtung von C.________, die von seinem Grundstück ausgehenden WLAN-Emissionen zwischen 22:00 und 07:00 Uhr derart zu begrenzen, dass keine Immissionen in die Innenräume ihrer Liegenschaft eindrängen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführer behaupten nachbarrechtliche Abwehransprüche gemäss Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB . Angefochten ist mithin ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Weil indes der Streitwert nach den kantonalen Feststellungen rund Fr. 1'500.-- beträgt und er jedenfalls den Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG unbestrittenermassen nicht erreicht, steht nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen ( Art. 113 BGG ), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).

Angefochten ist ein Zwischenentscheid, gegen welchen die Beschwerde nur unter den spezifischen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offen steht, was auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gilt (vgl. Art. 117 BGG ). Vorliegend droht insofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, als selbst die Gutheissung der Klage in der Hauptsache die geltend gemachte Eigentumsstörung nicht rückwirkend ungeschehen machen kann.

2. Die Erstinstanz hat einen Anspruch auf vorsorgliche Massnahmen verneint mit der Begründung, entgegen der Vereinbarung der Parteien an der Schlichtungsverhandlung - wonach der Beschwerdegegner einen Fachmann zur Überprüfung der WLAN-Emissionen beiziehe und die Sendeanlage wenn möglich so einstellen lasse, dass bei gleicher Leistung keine Emissionen mehr in die Innenräume der Beschwerdeführer eindringen würden, wobei sich dieser in der Folge mit einem Fachbetrieb in Verbindung gesetzt und eine Messung zu veranlassen versucht habe - hätten die Beschwerdeführer das Antragsformular nicht unterzeichnet und sei der Antrag auf eine Messung durch den Fachmann deshalb in der Folge gescheitert. Bei dieser Ausgangslage liege keine Gefahr im Verzug und bestehe kein Anspruch auf vorsorgliche Massnahmen, zumal nach Angaben der Beschwerdeführer die Problematik seit Jahren bekannt sei.

Das Obergericht hat einen Anspruch auf vorsorgliche Massnahmen ebenfalls verneint, und zwar mit der Begründung, selbst wenn belegt sein sollte, dass von der Liegenschaft des Beschwerdegegners WLAN-Strahlung bis in die Liegenschaft der Beschwerdeführer dringe, sei jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass es sich um eine übermässige Einwirkung handle. Dabei sei nicht auf subjektives Empfinden, sondern auf objektive Kriterien abzustellen. Zur Zeit gebe es keine allgemein anerkannten Kriterien für eine Diagnose von Elektrosensibilität und ein kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden habe nicht nachgewiesen werden können. Vor diesem Hintergrund gelinge es den Beschwerdeführern nicht, einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen. Insbesondere sei auch keine übermässige Einwirkung glaubhaft gemacht, weil der Beschwerdegegner mit seiner auf 50 % eingestellten Fritzbox keinerlei geltende Vorschriften verletze.

3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ), Verstösse gegen das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) und eine Verletzung des Familienlebens ( Art. 13 Abs. 2 BV ).

3.1. Im Zusammenhang mit dem Sachverhalt ist nebst der substanziierten Darlegung, inwiefern die Feststellungen im angefochtenen Entscheid willkürlich sein sollen, überdies aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

3.1.1. Zunächst halten die Beschwerdeführer für willkürlich, dass das Obergericht auf objektive Verhältnisse abgestellt und von einer Prüfung der Elektrosensibilität im Einzelfall abgesehen habe. Sie verweisen auf ärztliche Zeugnisse, welche dem Beschwerdeführer 1 eine Elektrosensibilität attestieren, auf welche das Obergericht in willkürlicher Weise nicht abgestellt habe, sowie auf verschiedene ärztliche Appelle im Zusammenhang mit WLAN-Strahlung und bringen vor, aufgrund der permanenten Emission des Beschwerdegegners leide der Beschwerdeführer 1 an starken Kopfschmerzen, Erschöpfung und Unkonzentriertkeit.

Indem die Beschwerdeführer ihren Abwehranspruch auf das privatrechtliche Nachbarrecht gründen, stellt sich ausschliesslich die Frage nach einer

übermässigen Einwirkung im Sinn von Art. 684 ZGB , welche nicht anhand subjektiven Empfindens oder seelischer Beeinträchtigungen, sondern allein aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen ist. Strahlung als ideelle Immission könnte mithin nur dann eine übermässige Einwirkung darstellen, wenn sie von jedermann, der sich in der Lage der Beschwerdeführer befände, als übermässig empfunden würde (vgl. Urteil 5A_47/2016 vom 25. September 2016 E. 2 und 4 betreffend Angst vor Gesundheitsschäden aufgrund einer Mobilfunkanlage und daraus abgeleitete Abwehransprüche gemäss Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB ).

Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie eine anhand objektiver Anhaltspunkte erfolgende Glaubhaftmachung des Übermasses der Einwirkung verlangt hat.

3.1.2. Wenn die Beschwerdeführer sodann die Feststellung bzw. Aussage des Obergerichtes, die auf 50 % eingestellte FritzBox des Beschwerdegegners verletze keinerlei gesetzliche Vorschriften, als willkürlich ansehen, weil es sich bei der betreffenden Sendeleistung um eine unbewiesene Behauptung des Beschwerdegegners handle, übersehen sie, dass nicht jener das Nichtvorhandensein, sondern sie anhand objektivierter Anhaltspunkte die übermässige Einwirkung glaubhaft zu machen haben. Dies hätte namentlich anhand von Messwerten zu geschehen, welche überdies nicht die Emission an der Quelle, sondern die Immission (Einwirkung) auf die eigene Liegenschaft aufzeigen müssten.

3.1.3. Für willkürlich halten die Beschwerdeführer im soeben angesprochenen Zusammenhang, dass das Obergericht offen lasse, ob überhaupt WLAN-Strahlung bis in ihre Liegenschaft eindringe. Sie verweisen dabei auf ein Privatgutachten vom 31. August 2016.

Abgesehen davon, dass es sich bei einem Privatgutachten - bzw. vorliegend eher einem privaten Messbericht - um eine blosse Parteibehauptung handelt ( BGE 139 III 305 E. 5.2.5 S. 319; 140 III 16 E. 2.5 S. 24; 141 IV 369 E. 6.2 S. 373), weshalb die Vorinstanz keineswegs gehalten war, das Dokument im Sinn eines Gutachtens zu würdigen, zeigt dieses im Schlafzimmer der Beschwerdeführer gerade den Messwert Null. Willkür ist nicht ansatzweise ersichtlich, wenn das Obergericht vor diesem Hintergrund im Zusammenhang mit der (bestrittenen) Behauptung der Beschwerdeführer, dass das WLAN-Netz des Beschwerdegegners auf ihrem Grundstück empfangen werden könne bzw. bis in andere Teile ihrer Liegenschaft eindringe, jedenfalls ein

Übermass an Immissionen als nicht glaubhaft gemacht erachtete, zumal es bei den anbegehrten vorsorglichen Massnahmen - im Unterschied zur Hauptklage - nur um den Betrieb des WLAN-Netzes während der Nacht geht und damit primär die übermässige Einwirkung auf die Schlafräume zur Diskussion steht.

3.1.4. Angesichts der vorstehenden Ausführungen wird die Kritik an der vorinstanzlichen Verneinung der zeitlichen Dringlichkeit als Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

3.1.5. Soweit die Beschwerdeführer (in nicht scharfer Abgrenzung zu den Sachverhaltsrügen und auch eher sinngemäss als explizit) Willkür in der Rechtsanwendung rügen, ist Folgendes zu bemerken: Weil die Beschwerdeführer keine dem Massnahmeverfahren verbindlich zugrunde zu legenden Messwerte bezüglich der auf ihr Grundstück bzw. in ihre Liegenschaft einwirkenden WLAN-Strahlung glaubhaft gemacht haben, konnte keine objektiv bestimmbare Strahlungsintensität beurteilt werden (gemäss Faktenblatt WLAN des BAG unterstehen gewöhnliche WLANs der Verordnung über Fernmeldeanlagen, FAV, SR 784.101.2, während Access Points von öffentlich zugänglichen Hotspots als stationäre Sendeanlagen anzusehen sind und in den Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, NSIV, SR 814.710, fallen [vgl. dort Ziff. 6 des Anhanges 1]), sondern engte sich der Streitgegenstand zwangsläufig auf die Frage ein, ob ein Haushalt in einem Wohngebiet ein WLAN betreiben darf oder ob dies für die Nachbarn

a priori eine übermässige Immission im Sinn von Art. 684 ZGB bedeutet.

Die Beschwerdeführer versuchen, die Gefährlichkeit von WLAN-Strahlung anhand von Warnschreiben, Empfehlungen u.ä.m. diverser Ärztevereinigungen, Fachstellen, Gremien, Experten etc., welche sie schon im kantonalen Verfahren vorgelegt haben, zu objektivieren. Ob und inwiefern von WLAN-Strahlung allenfalls Gesundheitsrisiken für den Menschen ausgehen, kann vor dem Hintergrund des aktuellen Wissensstandes in der Schweiz nicht als von offizieller Stelle anerkannt gelten (vgl. Faktenblatt WLAN des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom 20. Oktober 2016). Insofern fehlt es an einer Grundlage, unabhängig vom Nachweis konkreter Strahlenintensität gestützt auf das private Nachbarrecht generell ein WLAN-Verbot zu verlangen; entsprechend kommt solches noch weniger im Rahmen vorsorglicher Massnahmen in Betracht und ist folglich eine willkürliche Rechtsanwendung nicht im Enferntesten ersichtlich.

Wenn die Beschwerdeführer sinngemäss beklagen, dass ihnen keine öffentlich-rechtliche Handhabe zur Verfügung steht, indiziert dies keine privatrechtlichen Ersatzverbote, bestätigt es aber das vorstehende Resultat insofern, als das öffentliche Recht und der privatrechtliche Immissionsschutz möglichst dahingehend zu koordinieren sind, dass bei Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Immissionsgrenzwerte in der Regel ein Übermass im Sinn von Art. 684 ZGB zu verneinen ist (vgl. BGE 126 III 223 E. 3 und 4; BGE 129 III 161 E. 2.6 S. 165 f.; 132 III 49 E. 2.2 S. 52; 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; Urteil 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 4.3).

Ebenso wenig ergibt sich Willkür in der Rechtsanwendung aus einer abstrakten Anrufung des Vorsorgeprinzips und des Rechtsmissbrauchsverbotes insofern, als es nach Meinung der Beschwerdeführer kostengünstige Möglichkeiten zur Verhinderung der Strahlung gäbe und diese schonenderen Alternativen den Beschwerdegegner viel weniger beeinträchtigen würden als dessen Emissionen den Beschwerdeführer 1.

3.2. Im Anschluss an fast jede Willkürrüge schliesst eine (in der Regel nicht eigens substanziierte) Gehörsrüge, mit welcher geltend gemacht wird, das Obergericht habe sich nicht umfassend mit den kantonalen Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht, einen Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinn müssen - im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte - wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt ( BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil in jeder Hinsicht gerecht, so dass keine Gehörsverletzung ersichtlich ist, soweit die betreffenden Rügen überhaupt als genügend substanziiert anzusehen sind.

3.3. Abschliessend rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Familienlebens insofern, als der Beschwerdeführer 1 auf einem Notbett unter der Kellertreppe im Ostteil der Liegenschaft schlafen müsse, weil dies der einzige Ort im Haus sei, an welchen das WLAN-Netz des Beschwerdegegners nicht hinreiche.

Aufgrund des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde zu legenden Sachverhaltes (dazu E. 3.1.3) fehlt es bereits an den tatsächlichen Grundlagen für die erhobene Behauptung, so dass auf die rechtliche Tragweite von Art. 13 Abs. 2 BV im vorliegend interessierenden Kontext nicht weiter einzugehen ist.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli